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  • Einband:kartoniert
  • Umfang:256 Seiten
  • Format:12,5 x 18,7 cm
  • ISBN:978-3-8029-1426-3
  • Bestellnummer: 1426
  • Gewicht (Gramm):246
  • Auflage:1
  • Erscheinungstermin:November 2025

Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

In Deutschland muss jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter die sogenannten aushangpflichtigen Gesetze im Betrieb stets nachlesen können.

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die aktuellen Arbeitsschutzgesetze an geeigneter Stelle, zum Beispiel am "schwarzen Brett" oder beim Personalbüro, zugänglich machen, erfüllen nicht nur die vom Gesetzgeber vorgegebene Fürsorgepflicht; sie vermeiden auch Geldbußen und etwaige Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers.

Die zur Verfügung stehenden Vorschriften:

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG, Auszug)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, Auszug)
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG, Auszug)
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  • Gewerbeordnung (GewO, Auszug)
  • Heimarbeitsgesetz (HAG)
  • Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Lastenhandhabungsverordnung
  • Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Nachweisgesetz (NachwG)
  • PSA-Benutzungsverordnung
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  • Unfallverhütungsvorschrift (DGUV 1)

Alle Fakten zur Aushangpflicht

Wo ist der richtige Aufbewahrungsort? Welche Vorschriften müssen zur Verfügung gestellt werden? Welche Konsequenzen drohen, wenn die Vorschriften der Belegschaft nicht zugänglich gemacht werden?

Antworten zu diesen und weiteren Fragen beantwortet unser Beitrag Häufig gestellte Fragen zu den Aushangpflichtigen.

Informationen anzeigen

Die aktuellen aushangpflichtigen Gesetze

Informationspflicht erfüllen – Bußgelder vermeiden

Das Arbeitsrecht umfasst zahlreiche besondere Schutzvorschriften. Arbeitgeber müssen einige dieser Bestimmungen aushängen oder auslegen. So erfüllen Sie die Fürsorgepflicht und vermeiden Geldbußen sowie etwaige Schadensersatzansprüche der Beschäftigten.

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Für ein Angebot teilen Sie uns bitte die Mitarbeiteranzahl und die Anzahl der Standorte mit – kontaktieren Sie bitte: theodor.schneidt@walhalla.de

Änderungen in der Ausgabe 2026

  • Schwarzarbeitsbekämpfung im Arbeitsschutz: Durch das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ wurden mit Geltung ab 1. Januar 2026 neue Regelungen zur betrieblichen Datenübermittlung und Zusammenarbeit mit Behörden getroffen. Insbesondere wurden der Versicherungsstandort und Meldepflichten (z. B. Angaben über Beschäftigte, Betriebsinformationen und Wirtschaftszweig) angepasst.
  • Mehr Befugnisse bei der Mindestlohnkontrolle: Durch das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung" wurden die Regeln zu Behördenkontrollen und die Datenverarbeitung im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung mit Geltung zum 1. Januar 2026 angepasst (z. B. Erweiterungen der Befugnisse der Behörden im Zusammenhang mit Mindestlohnkontrollen sowie entsprechende Anpassungen administrativer Prozesse).
  • Arbeitnehmerschutz in der KI-Verordnung: Neu aufgenommen wurde ein Auszug aus der „Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz“ – auch AI-Act oder KI-Verordnung (KI-VO) genannt. Dieser Auszug enthält die in der KI-VO enthaltenen Vorgaben zum Arbeitnehmerschutz inklusive der erläuternden Erwägungsgründe des europäischen Gesetzgebers.
  • Änderungen im Mutterschutzgesetz: Mutterschutzfristen nach Fehlgeburten werden seit 1. Juni 2025 berücksichtigt, und zwar nach Schwangerschaftswochen. Während dieser Fristen besteht ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich bereit, zu arbeiten. Während dieser Schutzfrist besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Zum 1. Januar 2026 wurden Vorgaben zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen, die steuerlich nicht in Deutschland ansässig sind, eingefügt.

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