Aushangpflichtige Gesetze: Pflichten für Arbeitgeber
Alle Fakten zu den Aushangpflichtigen: Informieren Sie sich als Arbeitgeber über Ihre Pflichten. Wo ist der richtige Aufbewahrungsort? Welche Vorschriften müssen zur Verfügung gestellt werden? Welche Konsequenzen drohen, wenn die Vorschriften der Belegschaft nicht zugänglich gemacht werden?
Diese Anfragen werden immer wieder von Kunden an die Fachredaktion herangetragen. Hier eine Übersicht zu den wichtigsten Fakten:
Wo ist der richtige Aufbewahrungsort?
Allen Beschäftigten muss es möglich sein, die Schutzvorschriften jederzeit während der Arbeitszeit unbeobachtet bzw. unkontrollierbar nachlesen zu können. Das bedeutet: die Vorschriften müssen in Räumen vorgehalten werden, die immer zugänglich sind. Meist geschieht dies durch Bereitstellung am „Schwarzen Brett“ im Aufenthalts- bzw. Pausenraum, teilweise auch in der Kantine, wenn diese während der Arbeitszeit durchgängig geöffnet ist. Nicht ausreichend ist regelmäßig der bloße Hinweis, dass die Vorschriften auf Nachfrage bei der Abteilungsleitung, im Personal- oder Lohnbüro eingesehen werden können, wenn dadurch der gesetzlich geforderte Zugang nicht gewährleistet wird.
In größeren oder räumlich auf mehrere Betriebsteile verteilten Unternehmen sollten die Informationen an mehreren Stellen (z. B. in jedem Stockwerk) zur Verfügung stehen. Gibt es mehrere Standorte, Filialen oder Verkaufsstätten ist sicherzustellen, dass die jeweils betroffenen Beschäftigten am jeweiligen Arbeitsort Zugang haben; eine Bestückung dieser Arbeitsorte mit einer Ausgabe kann daher sinnvoll sein. Für Heimarbeit gelten teilweise besondere Vorgaben. So müssen die nach dem Mutterschutzgesetz und dem Heimarbeitsgesetz erforderlichen Informationen in den Räumen der Ausgabe oder Abnahme von Heimarbeit zugänglich sein.
Wie die Information zur Verfügung gestellt werden muss, ist nicht durchgängig geregelt. Einzelne Vorschriften sprechen teilweise von „Aushängen“ oder „Auslegen“ oder auch nur von „bekannt machen“. Typischerweise werden Aushangpflichtige Gesetze von Verlagen mit Kordel zum Aufhängen ausgeliefert.
Reicht eine digitale Ausgabe?
Insbesondere größere Unternehmen fragen oft an, ob eine digitale Bereitstellung (z.B. im Firmenintranet) ausreicht. „Modernere“ Gesetze, wie beispielsweise das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), sprechen diese Möglichkeit auch an. In § 12 Abs. 5 AGG heißt es dazu: „Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen“.
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurden das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz so angepasst, dass die Aushangpflichten dieser Vorschriften durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn er die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt, sofern alle Beschäftigten freien Zugang zu den Informationen haben. Die Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2025.
Bei einer digitalen Bereitstellung muss gewährleistet sein, dass alle betroffenen Beschäftigten während ihrer Anwesenheit im Betrieb ohne Hilfe Dritter und ohne unzumutbare technische oder organisatorische Hürden auf die Informationen zugreifen können. Hierfür kann ein eigener Arbeitsplatzcomputer ebenso ausreichen wie ein allgemein zugängliches Terminal oder ein anderes geeignetes Endgerät. Fordern Sie hier ihr unverbindliches und individuelles Angebot an.
Welche Vorschriften müssen zur Verfügung gestellt werden?
Je nach Branche, Betriebsart und Personalstruktur sind unterschiedliche Vorschriften zur Verfügung zu stellen:
Arbeitszeitgesetz
Nach § 16 Abs. 1 ArbZG sind diese Vorschrift sowie die dazu gehörigen Rechtsverordnungen, Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen generell (also in allen Unternehmen, Behörden, Einrichtungen) zur Verfügung zu stellen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Nach § 12 Abs. 5 AGG müssen das AGG und § 61b ArbGG (Klagemöglichkeit bei Benachteiligung) sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stellen im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt gemacht werden.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Betriebe und Verwaltungen mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten müssen diese Vorschrift auslegen oder aushängen (§ 47 JArbSchG). Dies beinhaltet auch die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ab drei Jugendlichen ist zudem ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen zu machen (§ 48 JArbSchG).
Mutterschutzgesetz
Werden regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt, ist das Gesetz zur Einsicht bereitzuhalten, bei Heimarbeiterinnen in den Räumen der Ausgabe und Abnahme.
Heimarbeitsgesetz
Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, muss in den Räumen der Ausgabe und Abnahme Entgeltverzeichnisse und Nachweise über die sonstigen Vertragsbedingungen offen auslegen (§ 8 Abs. 1 HAG). Werden Musterbücher verwendet, sind diese den Entgeltverzeichnissen beizufügen. Daneben bestehen nach § 6 HAG besondere Pflichten zur Führung und Übermittlung von Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten.
Weitere Bekanntmachungs- und Informationspflichten
Neben diesen gesetzlichen Vorgaben müssen auch Tarifverträge, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften bekannt gemacht werden:
Tarifverträge
§ 8 Tarifvertragsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die für seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle auszulegen. Diese Verpflichtung gilt, wenn der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, also eine Tarifgebundenheit vorliegt.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen
Betriebsvereinbarungen sind nach § 77 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Für Dienstvereinbarungen sind die jeweils einschlägigen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Daneben können besondere Vorschriften – etwa das Arbeitszeitgesetz – zusätzliche Bekanntmachungspflichten vorsehen.
Unfallverhütungsvorschriften
§ 15 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung) bestimmt, dass die Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen können, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist. Diese Vorschriften gelten dann als „autonomes Recht“, beinhalten also für den Arbeitgeber verbindliche Pflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Von besonderer Bedeutung ist die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Nach deren § 12 hat der Unternehmer den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.
Darüber hinaus schreibt § 24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 vor, dass die Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form über die Erste Hilfe informiert werden. Dazu gehören insbesondere Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen, Erste-Hilfe-Personal sowie herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser. Diese Angaben sind aktuell zu halten.
Spezielle branchenabhängige Schutzvorschriften
Abhängig von den ausgeübten Tätigkeiten und den dabei auftretenden Gefährdungen können weitere arbeitsschutzrechtliche Informations-, Bereithaltungs- und Bekanntmachungspflichten bestehen. Besondere Vorgaben enthalten beispielsweise das Strahlenschutzrecht, die Biostoffverordnung, die Gefahrstoffverordnung oder auch die Ladenöffnungs- bzw. -schlussgesetze.
Strahlenschutzrecht
Sie wundern sich, dass die frühere Röntgenverordnung nicht mehr aufgeführt ist? Im Zuge der Neuordnung des Strahlenschutzrechts wurden die Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung neu strukturiert. Die Röntgenverordnung wurde mit Ablauf des 30. Dezember 2018 aufgehoben.
Nach § 46 Strahlenschutzverordnung hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung in Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit, zur Einsicht ständig verfügbar gehalten werden, wenn regelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter der Aufsicht eines anderen tätig ist.
Biostoff- und Gefahrstoffrecht
Die Biostoffverordnung und die Gefahrstoffverordnung enthalten zahlreiche besondere Informations-, Dokumentations- und Unterweisungspflichten. Welche Anforderungen zu erfüllen sind, hängt insbesondere von den ausgeübten Tätigkeiten und den dabei auftretenden Gefährdungen ab. Eine generelle Verpflichtung, einen vollständigen Abdruck dieser Verordnungen auszuhängen oder auszulegen, besteht dagegen nicht.
Ladenöffnungs- und Ladenschlussrecht
Vor der Föderalismusreform galt für das Ladenschlussrecht eine bundeseinheitliche Regelung. § 21 Abs. 1 Ladenschlussgesetz verpflichtete den Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wurde, einen Abdruck des Gesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.
Seit der Föderalismusreform liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Ladenschlussrecht bei den Ländern. Zahlreiche Länder haben eigene Ladenöffnungs- bzw. Ladenschlussgesetze erlassen. Ob und welche Bekanntmachungs- oder Aushangpflichten bestehen, richtet sich daher nach dem im jeweiligen Bundesland geltenden Recht.
Mit welchen Konsequenzen muss der Arbeitgeber bei einem Verstoß rechnen?
Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden (z. B. Gewerbeaufsichtsämter) und Berufsgenossenschaften prüfen bei der Betriebsbegehung, ob der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachkommt. Fehlen Aushänge oder sind die Vorschriften nicht auf aktuellem Stand, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5000 Euro verhängt werden (nachzulesen beispielsweise in § 22 Abs. 1 Ziff. 8 i. V. m. Abs. 2 ArbZG).
Eine Zuwiderhandlung kann auch zivilrechtliche Folgen haben: Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn der Verstoß gegen die Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der verletzte Arbeitnehmer darauf beruft, dass er über bestimmte Arbeitsschutzvorschriften (z. B. den Umgang der schwangeren Arzthelferin mit einem Röntgengerät) nicht informiert war, und der Arbeitgeber deshalb gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen hat.
Verantwortlich dafür, dass die Vorschriften zur Verfügung stehen, ist die Geschäftsführung, im öffentlichen Dienst die Dienststellenleitung und im sozialen Bereich die Einrichtungsleitung.
Die Unternehmensleitung hat also eine gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht gegenüber ihrer Belegschaft. Das Zugänglichmachen von bestimmten Arbeitsschutzvorschriften ist damit auch Bestandteil der rechtskonformen Unternehmensführung (Fachsprache: Corporate Compliance) im Rahmen der Organisationspflicht der Geschäftsleitung.
Wichtig: Der Aushang ersetzt nicht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, seine Belegschaft über sicherheitsrechtliche Vorgaben zu informieren, sie zu schulen und sonstige organisatorische Maßnahmen zu ergreifen! Die Zugänglichmachung der einschlägigen arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften ist jedoch ein wichtiger Baustein des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.