Aushangpflichtige Gesetze 2027
Das Arbeitsrecht umfasst zahlreiche besondere Schutzvorschriften. Arbeitgeber müssen einige dieser Bestimmungen aushängen oder auslegen. So erfüllen sie die Fürsorgepflicht und vermeiden Geldbußen sowie etwaige Schadensersatzansprüche der Beschäftigten. Alle Fakten zu den aktuellen aushangpflichtigen Gesetzen 2027 finden Sie hier.
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Änderungen in der Ausgabe 2027
Schwarzarbeitsbekämpfung im Arbeitsschutz:
Durch das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ wurden mit Geltung ab 1. Januar 2026 neue Regelungen zur betrieblichen Datenübermittlung und Zusammenarbeit mit Behörden getroffen. Insbesondere wurden der Versicherungsstandort und Meldepflichten (z. B. Angaben über Beschäftigte, Betriebsinformationen und Wirtschaftszweig) angepasst.
Mehr Befugnisse bei der Mindestlohnkontrolle:
Durch das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung" wurden die Regeln zu Behördenkontrollen und die Datenverarbeitung im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung mit Geltung zum 1. Januar 2026 angepasst (z. B. Erweiterungen der Befugnisse der Behörden im Zusammenhang mit Mindestlohnkontrollen sowie entsprechende Anpassungen administrativer Prozesse).
Arbeitnehmerschutz in der KI-Verordnung:
Neu aufgenommen wurde ein Auszug aus der „Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz“ – auch AI-Act oder KI-Verordnung (KI-VO) genannt. Dieser Auszug enthält die in der KI-VO enthaltenen Vorgaben zum Arbeitnehmerschutz inklusive der erläuternden Erwägungsgründe des europäischen Gesetzgebers.
Änderungen im Mutterschutzgesetz:
Mutterschutzfristen nach Fehlgeburten werden seit 1. Juni 2025 berücksichtigt, und zwar nach Schwangerschaftswochen. Während dieser Fristen besteht ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die betroffene Frau erklärt sich ausdrücklich bereit, zu arbeiten. Während dieser Schutzfrist besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Zum 1. Januar 2026 wurden Vorgaben zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen, die steuerlich nicht in Deutschland ansässig sind, eingefügt.