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Weil seine Mutter während der Schwangerschaft Soldatin war und er wegen eines Behandlungsfehlers durch einen von der Bundeswehr angeratenen zivilen Arzt geschädigt wurde, will ein Kläger dies als Wehrdienstbeschädigung geltend machen.
In einem Wehrbeschwerdeverfahren wendete sich ein Soldat auf Zeit dagegen, dass der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt ihn nach einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2) als Sicherheitsrisiko eingestuft hat.
Berufssoldaten der Bundeswehr, die in Auslandseinsätzen gedient hatten, haben eine Beamtin verklagt: Denn diese gab den Anträgen, die Auslandsverwendungen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit doppelt anzurechnen, zunächst nicht statt. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig den Soldaten in einem Revisionsverfahren Recht gegeben.