Revision am Bundessozialgericht: Soldatenversorgung umfasst auch Geburtsschäden eines Kindes

Weil seine Mutter während der Schwangerschaft Soldatin war und er wegen eines Behandlungsfehlers durch einen von der Bundeswehr angeratenen zivilen Arzt geschädigt wurde, will ein Kläger dies als Wehrdienstbeschädigung geltend machen.

Seine Mutter wurde als Soldatin auf Zeit während der Schwangerschaft auf Kosten der Bundeswehr von zivilen Ärzten behandelt. Parallel dazu erfolgte auch eine truppenärztliche Mitbetreuung. Als die Wehen zu früh einsetzten, meldete der truppenärztliche Gynäkologe sie in einem standortnahen Krankenhaus an. Sofort musste sie sich in ein anderes Krankhaus weiterverlegen lassen, denn nur dort gab es für die drohende Frühgeburt die notwendige Ausrüstung.

Vor dem Landessozialgericht erfolglos

Im September 2007 kam der Kläger durch eine Frühgeburt zur Welt. Seitdem leidet er an Entwicklungsverzögerungen und cerebralen Anfällen, weil es nachgeburtlich zu einer Hirnblutung kam. Vor dem Landessozialgericht (LSG) war der Kläger zunächst erfolglos: Das LSG war der Auffassung, dass eine geburtshilfliche Behandlung in einem zivilen Krankenhaus nicht der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen sei. Und: Es fehle auch eine Wehrdienstbeschädigung der Mutter, die selbst keine Schädigung während des Geburtsvorgang erlitten habe.

Zivile Krankenhaus-Behandlung entspricht truppenärztlicher Versorgung

Nun hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts das Urteil des LSG kassiert und den Prozess an das LSG zurückverwiesen: Wegen der Überweisung des Truppenarztes an ein ziviles Krankenhaus könne man die folgende Behandlung der truppenärztlichen Versorgung zurechnen. Grundsätzlich sei es möglich, Gesundheitsstörungen, die ein hinzugezogener ziviler Arzt verursacht hat, als Wehrdienstbeschädigungen geltend zu machen.

Begründet hat dies das Bundessozialgericht mit § 81 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes: „Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.” Dabei wurde ebenso § 81f berücksichtigt: „Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.” (Quelle: Bundessozialgericht; Verhandlung B 9 V 1/19 R)