Bundesverwaltungsgericht gibt Soldaten in Ruhegehaltsstreit Recht

Berufssoldaten der Bundeswehr, die in Auslandseinsätzen gedient hatten, haben eine Beamtin verklagt: Denn diese gab den Anträgen, die Auslandsverwendungen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit doppelt anzurechnen, zunächst nicht statt. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig den Soldaten in einem Revisionsverfahren Recht gegeben.

Die Bundeswehrsoldaten traten alle zwischen 2008 und 2018 in den Ruhestand. Sie beanspruchten Dienstzeiten aus internationalen Einsätzen, die vor dem 1. Dezember 2002 lagen – etwa aus dem KFOR-Einsatz im Kosovo.

In internationalen Einsätzen gekämpft

In der ersten und zweiten Instanz bekamen sie nicht Recht: Unter den Oberverwaltungsgerichten war es zunächst umstritten, ob die mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 in Kraft getretene Regelung des 63c Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes auch Einsätze betrifft, die vor diesem Datum stattfanden. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass alle Soldaten unter den Klägern, die nach dem 13. Dezember 2011 in den Ruhestand traten, ihre Auslandsverwendung vor dem 1. Dezember 2002 als doppelt ruhegehaltsfähig berücksichtigen lassen können. Denn: Wichtig dabei sei die Rechtslage am ersten Ruhestandstag der Kläger.

„Die doppelte Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Ruhegehaltfähigkeit ist allerdings auf den Höchstruhegehaltssatz gedeckelt. Über die Berücksichtigung dieser Zeiten muss die Beklagte aufgrund des ihr eingeräumten Ermessens neu entscheiden“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Ein Soldat scheiterte mit Klage

Das Berufungsverfahren blieb für einen Berufssoldaten erfolglos, weil er vor dem 13. Dezember 2011 das Rentenalter erreicht hatte. An diesem Tag trat das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz in Kraft, das dem Soldatenversorgungsgesetz den § 25 Abs. 2 Satz 3 erst anfügte: „Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.“