In einem Wehrbeschwerdeverfahren wendete sich ein Soldat auf Zeit dagegen, dass der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt ihn nach einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2) als Sicherheitsrisiko eingestuft hat.
Während einer nächtlichen Alkohol-Fahrt mit circa zwei Promille fuhr der 36-jährige Hauptmann einst in seinem Auto über eine Verkehrsinsel, krachte in mehrere Verkehrsschilder, überschlug sich und landete mit seinem Pkw anschließend auf dem Dach. Nachdem ihn das Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt und ihm den Führerschein für zehn Monate entzogen hatte, ging er in der Sache zu einer persönlichen Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt. Diesem waren die durch den Alkohol-Unfall entstandenen sicherheitserheblichen Erkenntnisse bekannt.
Öfters im Straßenverkehr aufgefallen
Während der Anhörung räumte der Hauptmann ein, seit 2016 intensiver Alkohol konsumiert zu haben. Und: Im Straßenverkehr sei er bereits seitdem polizeilich zweimal aufgefallen, jeweils mit einmonatigem Fahrverbot.
So stellte der Geheimschutzbeauftragte anschließend fest, dass der Hauptmann fortan von sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten zu entbinden sei. Denn nach der erweiterten Sicherheitsüberprüfung stelle er ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) dar: „Die negative Prognose stützt sich darauf, dass im vorliegenden Fall nicht von einem sogenannten Augenblicksversagen ausgegangen werden kann, sondern - wie sich in der persönlichen Anhörung herausstellte - der Betroffene seit dem Sommer 2016, also knapp 2 Jahre vor dem Unfallereignis, regelmäßig unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnahm. (…). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos stützt sich schließlich auf die wiederholte Begehung über Jahre hinweg, welche in der Tat auch charakterliche Defizite im Sinne einer zu geringen Hemmschwelle, Straftaten zu begehen und Verkehrsteilnehmer zu gefährden, hindeutet.”
Vorgesetzte nahmen Antragsteller in Schutz
Dagegen erhob der Antragsteller am 16. September 2019 Beschwerde: Denn seine Vorgesetzten (ein Kommandeur äußerte sich positiv über den Hauptmann) bestätigten stets seine Zuverlässigkeit: bei internationalen Übungen und bei einem Auslandseinsatz. So erkenne er keinen Zusammenhang zwischen seinem außerdienstlichen Fehlverhalten im Straßenverkehr und der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten.
Am 29. April 2020 lehnte das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde des Antragsstellers gegen die Einstufung als Sicherheitsrisiko ab. Daraufhin beantragte der Hauptmann, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten aufheben sollte. Denn er empfinde diese Einstufung als „repressiv”, weil das Strafmaß von 50 Tagessätzen unter der Grenze für einen Eintrag in das Führungszeugnis liege.
Zusammenhang zwischen Fehlverhalten und Sicherheitsrisiko
Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Eine der Begründungen lautete: „Der Begriff der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG umfasst auch die Fähigkeit und Bereitschaft, sich strikt an bestehende Regeln zu halten, insbesondere dort, wo diese Regeln dem Schutz einer unbestimmten Vielzahl anderer Personen dienen, wie das im Straßenverkehr ebenso der Fall ist wie in sicherheitsempfindlichen Tätigkeitsbereichen.” (BVerwG 1 WB 24.20)