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Masernschutzgesetz erlassen

Durch das Masernschutzgesetz vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148) werden insbesondere geändert:

  • Infektionsschutzgesetz IfSG
  • Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
  • Medizinprodukte-Abgabeverordnung MPAV
  • Heilmittelwerbegesetz HWG
  • Arzneimittelgesetz AMG
  • Arzneimittelverschreibungsverordnung AMVV
  • Aufgehoben: IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung

Masern gehören laut Gesetzentwurf zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Die Krankheit verlaufe oft schwer und ziehe Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich. Impfungen bieten der Gesetzesbegründung zufolge nicht nur individuellen Schutz gegen die Erkrankung, sondern verhindern gleichzeitig die Weiterverbreitung, wenn die durch Impfungen erreichte Immunität in der Bevölkerung hoch genug ist (Gemeinschaftsschutz). Der Gemeinschaftsschutz komme auch jenen Personen zugute, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Schutzimpfung nicht selbst in Anspruch nehmen könnten (BT-Drucks. 19/13452).

Der Gesetzgeber verweist in seinem Gesetzesentwurf auf das von der WHO verfolgte Ziel der schrittweisen Eliminierung und schließlich weltweiten Ausrottung der Masern. Um die Zirkulation von Masern zu verhindern, sei bei mindestens 95 Prozent der Bevölkerung Immunität erforderlich. Deutschland habe die entsprechenden Impfquoten bislang nicht erreicht.

Ziel des Masernschutzgesetzes ist es, dass Personen in bestimmten Einrichtungen

  • einen ausreichenden Impfschutz oder
  • eine Immunität

gegen Masern aufweisen müssen. Wer sich einer Impfung gegen Masern verweigere, setze nicht nur seine eigene Gesundheit einer erheblichen Gefahr aus, sondern erhöhe auch das Infektionsrisiko für andere Personen, die etwa aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht geimpft werden könnten. Deshalb müsse eine entsprechende Impfpflicht in bestimmten Einrichtungen möglichst früh ansetzen und vor allem da gelten, wo Menschen täglich in engen Kontakt miteinander kommen (BT-Drucks. 19/13452).

Die Durchführung der Schutzimpfung selbst bleibt laut Gesetzesbegründung freiwillig. Sie kann nicht durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden (BT-Drucks. 19/13452).

Vorgesehen sind jedoch detaillierte Regelungen im Impfschutzgesetz IfSG zu Nachweiserfordernissen, Dokumentation und Aufklärung. Ausdrücklich wird klargestellt, dass zur Durchführung von Schutzimpfungen jeder Arzt berechtigt ist; Fachärzte dürfen demnach Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen (§ 20 Abs. 4 IfSG).

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