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Der Dienst in einem Staffelgefechtsstand kann nicht mit dem Dienst in einem Bunker gleichgesetzt werden. Deshalb steht Soldatinnen und Soldaten, die in einem solchen Gefechtsstand Dienst haben, keine Erschwerniszulage zu. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem aktuellem Urteil vom 26. April 2017 (2 K 1352/16.KO).
An Offiziere werden hohe moralische Anforderungen gestellt. Schwerwiegende Straftaten oder dienstliche Verfehlungen lassen sich mit dem Berufsbild nicht vereinbaren. Aufgrund solcher schwerwiegender Vorwürfe (hier: Vergewaltigung) warf die Bundeswehr einen jungen Offiziersanwärter von der Offiziersschule.