Der Dienst in einem Staffelgefechtsstand kann nicht mit dem Dienst in einem Bunker gleichgesetzt werden. Deshalb steht Soldatinnen und Soldaten, die in einem solchen Gefechtsstand Dienst haben, keine Erschwerniszulage zu. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem aktuellem Urteil vom 26. April 2017 (2 K 1352/16.KO).
Der Soldat gehört der fliegenden Staffel eines taktischen Luftwaffengeschwaders an und ist dort in einem Gefechtsstand beschäftigt. Bei dem in Stahlbetonweise errichteten Gebäude handelt es sich um ein oberirdisches Objekt ohne Fenster. Die Belüftung erfolgt über eine technische Anlage. Da diese Anlage eine Frischluftzuführung von 100 Prozent garantierte, stufte das Streitkräfteamt den Gefechtsstand, anders als beispielsweise ein ähnliches Objekt auf dem Fliegerhorst, als nicht verbunkerte Anlage ein.
Gegen diese Entscheidung klagte der Soldat, da für ihn eine Zufuhr von Luft über ein Gerät und nicht über Fenster keine Frischluft sei. Das Gericht konnte diesem Ansatz nicht folgen und entschied im Sinne des Dienstherrn. Demnach ist vertretbar, unter direkter Zufuhr auch das Einblasen von Luft über ein Gerät zu verstehen. Das Dazwischenschalten einer Lüftungsanlage oder eines Ventilators steht dem nicht entgegen.
Da das Gebäude auch jederzeit durch eine Tür verlassen werden kann, entfiel auch ein weiteres Kriterium für die Zuordnung als Bunker. Beides hat die Folge, dass dem Soldaten keine Erschwerniszulage zusteht.