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Die Laufbahnplanung in der Bundeswehr ermöglicht allen Beteiligten Sicherheit. Dennoch kann es vorkommen, dass sich ein Soldat oder eine Soldatin auf dem aktuellen Dienstposten nicht wohlfühlt. Ein Wechsel der Verwendung ist allerdings nicht so einfach, wie in einem aktuellen Verfahren ein Hauptfeldwebel erfahren musste (BVerwG, Beschl. v. 28.02.2019 - BVerwG 1 WB 7.18).
Das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz hat die Hürde Bundesrat genommen. In seiner Sitzung am 12. April beschloss der Bundesrat, keine Einwände gegen den Entwurf zu erheben. Damit können alle Gesetzesänderungen, die das Artikelgesetz umfasst, wie geplant umgesetzt werden.
Ist ein ehemaliger Soldat, der sich rechtsextrem äußert und betätigt, mit über 65 Jahren zu alt um noch nach dem Wehrdisziplinarrecht belangt zu werden? Das Truppendienstgericht bejahte diese Frage und stellte das Verfahren aufgrund des Verfahrenshindernisses ein. Zu einer anderen Entscheidung kam aber nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2019 - BVerwG 2 WDB 1.18) und gab einer Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft statt.
In einem Vergabeverfahren der Bundeswehr kann es vorkommen, dass die Angebotsfrist verlängert und der geplante Zuschlagstermin nach hinten verschoben wird, um die Teilnahme weiterer Bieter am Vergabeverfahren zu ermöglichen.
Die jüngste Reform des Soldatenbeteiligungsgesetzes liegt noch nicht lange zurück, doch nun wird es wohl im Zuge des Einsatzbereitschafts-Stärkungsgesetzes zu weiteren Anpassungen kommen. Der Trend zur Angleichung an das BPersVG hält an.