Wechsel der Verwendungsreihe nur unter bestimmten Bedingungen

Die Laufbahnplanung in der Bundeswehr ermöglicht allen Beteiligten Sicherheit. Dennoch kann es vorkommen, dass sich ein Soldat oder eine Soldatin auf dem aktuellen Dienstposten nicht wohlfühlt. Ein Wechsel der Verwendung ist allerdings nicht so einfach, wie in einem aktuellen Verfahren ein Hauptfeldwebel erfahren musste (BVerwG, Beschl. v. 28.02.2019 - BVerwG 1 WB 7.18).

Soldat fühlt sich in seiner Verwendung nicht wohl

Der Berufssoldat war ursprünglich Truppenfernmelder. Nach der Auflösung seiner Einheit arbeitete er als Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. In dieser Verwendung beantragte er zunächst die Versetzung auf einen Dienstposten als IT-Feldwebel. Da er sich dort nicht wohlfühlte und ein Scheitern in den Lehrgängen befürchtete, beantragte er erneut einen Wechsel, dieses Mal in die Verwendungsreihe der Panzergrenadiere.

Diesen Antrag lehnte aber die zuständige Stelle mit Verweis auf die allgemeine gravierende Unterdeckung der Dienstposten „IT-Feldwebel“ in der Bundeswehr ab. Der Soldat trug daraufhin vor Gericht vor, dass an dem von ihm genannten Dienstort viele Panzergrenadierfeldwebel fehlen, weshalb eine Versetzung geboten sei.

Grundsätzlich kein Anspruch

Das Bundesverwaltungsgericht konnte diesem Antrag aber nicht folgen. Es verwies auf den Umstand, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung hat. Ein dahingehender Anspruch lässt sich demnach auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.

Legitime Zweckmäßigkeitserwägung

Die Absicht, eine deutlich unterbesetzte AVR nicht durch den Wechsel von Soldaten in eine andere AVR weiter zu schwächen, stellt nach Ansicht der Richter eine legitime Zweckmäßigkeitserwägung dar, die im militärisch-organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn liegt.

Auch die persönlichen Befürchtungen des Berufssoldaten, in den Lehrgängen zu scheitern, beeinflussen die Entscheidung nicht. Ausbildungsplanung und Verwendungsaufbau liegen allein in der Verantwortung der Personalführung. Außerdem habe sich der Hauptfeldwebel, so das Gericht, im Laufe seiner Ausbildung wie auch sonst in seiner dienstlichen Tätigkeit bewährt.