Änderungen im Soldatenbeteiligungsgesetz

Die jüngste Reform des Soldatenbeteiligungsgesetzes liegt noch nicht lange zurück, doch nun wird es wohl im Zuge des Einsatzbereitschafts-Stärkungsgesetzes zu weiteren Anpassungen kommen. Der Trend zur Angleichung an das BPersVG hält an.

Ein Überblick über die geplanten Änderungen:

Änderungen für Studenten

Studierenden können künftig eigene Wählergruppen bilden. Zuvor musste noch geprüft werden, ob die Wählergruppe über mindestens fünf Soldaten verfügt. Dies fällt nun weg. Zudem erfolgte durch die Beförderung eines Studierenden zum Leutnant ein Wechsel der Wählergruppe.

Ersatzansprüche

Der Disziplinarvorgesetzte des betroffenen Soldaten ist für das Beteiligungsverfahren grundsätzlich zuständig. Bislang war für den Regress die „Verwaltung“ zuständig, die aber an sich nicht für das Beteiligungsverfahren verantwortlich ist. Unklarheiten und Fehler bei der Beteiligung der VP sollen durch die Klarstellung vermieden werden.

Schlichtungsausschuss

Im Gesetz ist jetzt klargestellt, das sowohl der Disziplinarvorgesetzte als auch die Vertrauensperson den Schlichtungsausschuss einberufen können. Künftig soll dessen Entscheidung binnen zwei Monaten feststehen. Bei Ersatzansprüchen gibt der Schlichtungsausschuss keine Empfehlung mehr ab.

Berufsförderung

Nach dem ursprünglichen Wortlaut wäre bei jeder Berufsförderung auf Antrag des Soldaten die VP zu beteiligen. Dies soll künftig nur noch bei Entscheidungen, bei denen Disziplinarvorgesetzen ein Ermessen zusteht, möglich sein.

Einberufung von Sitzungen

Die Vertrauenspersonenausschüsse sollen künftig monatlich zusammentreten. Dadurch werden die Sitzungen pro Jahr verdoppelt und Entscheidungen beschleunigt, was die Position der Vertrauenspersonen stärkt.

Zum Thema empfiehlt die WALHALLA Fachredaktion den Online-Dienst Soldatenbeteiligungsgesetz