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Ab 1.1.2015 dürfen nur noch öffentlich bestellte Sachverständige Schießstände „prüfen“, so schreibt es jedenfalls eine Verordnung vor.
Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, gegen störende Miteigentümer gemeinschaftlich vorzugehen, entfällt das Recht einzelner Eigentümer, den Störer zu verklagen. So jüngst der Bundesgerichtshof.