Berufsverbot für Schießstandsachverständige

Ab 1.1.2015 dürfen nur noch öffentlich bestellte Sachverständige Schießstände „prüfen“, so schreibt es jedenfalls eine Verordnung vor.

Denn nach § 12 Abs. 6 AWaffV verlieren alle Sachverständigen ihre Anerkennung ohne öffentliche Bestellung. Die Innenminister haben jetzt eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist abgelehnt. Für alle qualifiziert aus- und fortgebildeten Schießstandsachverständige gilt deshalb ab 1.1.2015 ein Berufsverbot ohne öffentliche Bestellung, jedenfalls nach Ansicht des BMI.

Die meisten Sachverständigen üben ihre Tätigkeit neben einem Hauptberuf aus und sind nicht öffentlich bestellt. Die Kosten für eine Bestellung sind im Vergleich zu den geringen Einnahmen aus der Gutachtertätigkeit für sie unverhältnismäßig hoch. Deshalb haben seit 2008 (Zeitpunkt der Einführung dieser Bestellungsanforderung) nur sehr wenige Sachverständige eine öffentliche Bestellung angestrebt und werden dies auch 2015 nicht tun. Nach dem Jahreswechsel fehlen daher flächendeckend in der Bundesrepublik Sachverständige mit öffentlicher Bestellung.

Die Waffenbehörden sind gesetzlich verpflichtet, Schießstätten regelmäßig zu überprüfen (vgl. § 12 Abs. 1 AWaffV) und beauftragen dazu fast immer Sachverständige. Ab 2015 stehen zwar weiterhin fachlich qualifizierte Sachverständige zur Verfügung, ihnen fehlt aber die formelle Bestellung. Es wird daher für Behörden kaum möglich sein, die Vorgaben von § 12 Abs. 6 AWaffV zu erfüllen. Sie müssen nun abwägen, ob eine vorgeschriebene Überprüfung an formellen Kriterien scheitert und Abstriche in der Sicherheit vertretbar sind.

Nach einer nicht repräsentativen Umfrage der Redaktion werden einige Behörden dem Gesetzeszweck Sicherheit Vorrang vor dem formalen Kriterium der öffentlichen Bestellung einräumen. Sie haben angekündigt, auch 2015 Sachverständige ohne öffentliche Bestellung zu beauftragen. Andere Waffenbehörden fordern bisher eine öffentliche Bestellung.