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Wohnungseigentum: Gegen Störung des Gemeinschaftseigentums kann einzelner Eigentümer grundsätzlich klagen

In dem Rechtsstreit hatte ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungsinhaber auf Unterlassung verklagt. Der hatte seine Wohnung zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt. Allerdings hatte die Eigentümergemeinschaft zu diesem Zeitpunkt schon den Beschluss gefasst, „dass die ihnen aus ihrem Eigentum zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der gewerbsmäßigen Prostitution im Objekt (…), gemeinschaftlich durch den Verband (…) geltend gemacht werden sollen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu den üblichen Rechtsanwaltsgebühren zu beauftragen."

Der bloße Beschluss war dem Eigentümer zu wenig. Er zog allein vor Gericht, um dem Störer Paroli zu bieten. Das hätte er besser nicht getan. Sein Vorpreschen wurde höchstrichterlich abgestraft.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage letztinstanzlich als unzulässig zurück. Die Bundesrichter stellten zwar fest, dass Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche grundsätzlich von jedem einzelnen Wohnungseigentümer eingeklagt werden können. Bei gemeinschaftsbezogenen Ansprüchen wie hier haben die Eigentümer aber die Möglichkeit zu beschließen, gemeinschaftlich zu klagen. In diesem Fall ist es ausgeschlossen, dass daneben ein einzelner Eigentümer Gemeinschaftsansprüche gerichtlich geltend macht.

Selbst wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den gefassten Beschluss nicht umsetzt, ist der einzelne Eigentümer darauf beschränkt, von der Gemeinschaft die Klagerhebung zu verlangen. Eine individuelle Klage kommt nur infrage, wenn die Störung das Sondereigentum des Einzelnen unmittelbar beeinträchtigt.

Quelle: BGH, Urteil vom 5.12.2014, Az. V ZR 5/14

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