Der Bundesrat hat seine Zustimmung zum Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU erteilt.
Dies wurde in der Plenarsitzung am 20.09.2019 beschlossen. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist mit wenigen Ausnahmen für den Tag nach der Verkündung vorgesehen (BundesratKOMPAKT).
Mit dem über 150 Artikel umfassenden Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU sollen weitere Anpassungen des bundesrechtlichen bereichsspezifischen Datenschutzrechts erfolgen. Hierfür ist die Änderung einer Vielzahl von Gesetzen, u. a. auch des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vorgesehen. Bereits zum Inkrafttretensdatum der DS-GVO am 25.05.2018 war das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) neu gefasst worden durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2097). Im Weiteren erfolgten Anpassungen an die DS-GVO im Steuerrecht und im Sozialdatenschutzrecht durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2541) vorgenommen worden (BT-Drucks. 19/4674).
Der Gesetzgeber sieht mit dem neuen umfangreichen Anpassungs- und Umsetzungsgesetz eine Vielzahl von Änderungen des bereichsspezifischen Datenschutzrechts vor, insbesondere betreffend Begriffsbestimmungen, Verweisungen, Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung, Regelungen zu den Betroffenenrechten, Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen (BT-Drucks. 19/4674).