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Verkürzung des Status Beamter auf Probe bei ehemaligen Zeitsoldaten

Seinen Antrag auf Verkürzung lehnte das Bundesland NRW aber ab, woraufhin dieser vor dem VG Aachen klagte. In seinem Urteil (1 K 3521/16) gab dieses dem ehemaligen Leutnant zumindest in Teilen Recht.

Demnach hatte der heutige Polizist als Leutnant der Bundeswehr eine Tätigkeit ausgeübt, deren Qualität nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes) entsprochen hat. Im Einzelnen betont das VG Aachen die Vergleichbarkeit beider Tätigkeiten, etwa der Ähnlichkeit des Wachdienstes mit dem Posten- und Streifendienst. Eine Anrechnung auf die Probezeit käme unter diesen Gesichtspunkten in Frage.

Dennoch lassen es die Vorschriften es zu, eine Verkürzung der Probezeit sachlich gerechtfertigt auszuschließen. Hier müsste aber das Land NRW eine eigene Ermessensentscheidung vorlegen, die das Gericht nun einfordert.

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