Taschenlampe am Gewehr kostet Waffenbesitzkarte

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt den Entzug der Waffenbesitzkarte: Schon das Anbringen einer Taschenlampe am Jagdgewehr gilt als Umgang mit einer verbotenen Waffe

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung vom 20. April 2026 (Az. 3 A 474/25) den Widerruf einer Waffenbesitzkarte. Bereits das magnetische Anbringen einer Taschenlampe an ein Jagdgewehr stellte nach Auffassung des Gerichts den Umgang mit einer verbotenen Waffe dar. Auf eine konkrete Verwendungsabsicht kam es nicht an. Zudem fehlte dem Betroffenen ein waffenrechtliches Bedürfnis, da sein Jagdschein abgelaufen war.

Um diesen Sachverhalt ging es:

Der Kläger war Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten, zuletzt als Jäger. Bei einer Hausdurchsuchung im Februar 2019 fanden Polizeibeamte unter anderem ein Jagdgewehr, an dessen Lauf eine funktionsfähige Taschenlampe mittels Magnet befestigt war. Außerdem wurden teilweise geladene Waffen aufgefunden.

Die Waffenbehörde widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarte wegen fehlender Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und fehlenden Bedürfnisses (§ 8 WaffG). Der Jagdschein des Klägers war kurz zuvor ausgelaufen. Klage und anschließender Antrag auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos.

So hat das Gericht entschieden:

Verbotene Waffe durch Verbindung mit Taschenlampe
Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass das Jagdgewehr durch die angebrachte Taschenlampe zu einer verbotenen Waffe geworden war. Nach § 2 Abs. 3 WaffG ist der Umgang mit Waffen verboten, die in Anlage 2 aufgeführt sind. Dazu zählen auch Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, sobald sie mit einer Schusswaffe verbunden sind.

Entscheidend war, dass die Taschenlampe tatsächlich mit dem Gewehr verbunden war. Die magnetische Befestigung genügte hierfür, da sie eine stabile Verbindung darstellte. Unerheblich war, ob die Lampe nur lose angebracht oder für die Jagd bestimmt war.

Keine Verwendungsabsicht erforderlich

Das Gericht betonte, dass es nicht darauf ankommt, ob der Betroffene die Vorrichtung tatsächlich zur Jagd einsetzen wollte. Bereits die Herstellung der Verbindung genügte. Eine einschränkende Auslegung – etwa nur bei beabsichtigtem Einsatz – lehnte das Gericht ab.

Keine Privilegierung durch Jagdrecht

Zwar erlaubt das Jagdrecht unter bestimmten Voraussetzungen den Einsatz künstlicher Lichtquellen, etwa bei der Schwarzwildjagd (§ 19 BJagdG i. V. m. landesrechtlichen Vorschriften). Diese Regelungen änderten jedoch nichts am waffenrechtlichen Verbot. Sie erlauben insbesondere keine Verbindung von Lichtquelle und Waffe.

Auch die Ausnahme für Nachtsichttechnik (§ 40 Abs. 3 WaffG) griff nicht. Diese sei bewusst eng gefasst und nicht auf Taschenlampen übertragbar.

Unzuverlässigkeit wegen gröblichen Verstoßes

Der vorsätzliche Umgang mit einer verbotenen Waffe stellte nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG einen gröblichen Verstoß dar. Dies begründete die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit. Anhaltspunkte für eine Ausnahme sah das Gericht nicht.

Fehlendes Bedürfnis wegen abgelaufenem Jagdschein

Unabhängig davon fehlte dem Kläger ein waffenrechtliches Bedürfnis (§ 8 WaffG). Sein Jagdschein war zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen und nicht verlängert worden. Ohne gültigen Jagdschein besteht regelmäßig kein Bedürfnis für den Besitz von Jagdwaffen (§ 13 WaffG).

Dieser Umstand trug die Entscheidung selbstständig: Schon deshalb war der Widerruf rechtmäßig (§ 45 Abs. 2 WaffG).

Sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 20. April 2026 (3 A 474/25)