Mindestlohn und Bachelor Professional: Dem Berufsbildungsgesetz steht eine tiefgreifende Reform bevor. Noch im Juni wird über den Gesetzesentwurf im Bundestag debattiert.
Ziel der Bundesregierung ist es, die Berufsausbildung zu modernisieren und damit beliebter zu machen. Der Gesetzesentwurf wird nun am 27. Juni in erster Lesung im Bundestag debattiert.
Was sieht der Gesetzesentwurf konkret vor?
Vor allem zwei zentrale Elemente der Reform sorgen bereits im Vorfeld für Diskussionen: Erstmalig wird es eine Mindestvergütung geben. Zudem werden neue Berufsabschlüsse eingeführt, um die Berufsausbildung in der Konkurrenz mit dem Studium attraktiver zu machen.
Wie hoch soll die Mindestvergütung sein?
- 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird,
- 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird,
- 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird,
- 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 begonnen wird.
Anschließend sollen die Beträge kontinuierlich ansteigen.
Welche Abschlüsse soll es künftig geben?
Konkret gemeint sind der „Geprüfte Berufsspezialist, der „Bachelor Professional“ und der „Master Professional“.
Wie lange muss man für einen der neuen Abschlüsse lernen?
Für den „Geprüften Berufsspezialisten“ ist ein Lernumfang von 400 Stunden angesetzt, für den „Bachelor Professional“ ein Lernumfang von 1.200 Stunden und für den „Master Professional“ 1.600 Stunden.
Was sollen die Abschlüsse bringen?
Wer sich nach seiner Berufsausbildung fortbildet kann die neuen Abschlüsse erreichen und damit seiner beruflichen Laufbahn mehr Wertigkeit verleihen.
Was ändert sich sonst noch?
- Erhöhung der Flexibilität für die zuständigen Stellen beim Einsatz von Prüfern und Prüferinnen insbesondere im Rahmen der Abschlussprüfung.
- Teilzeitberufsausbildungen werden gestärkt.
- Auszubildende können bei erfolgreichem Abschluss einer zweijährigen Berufsausbildung vom ersten Teil der Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind werden.
- Bei mindestens ausreichenden Leistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung können Auszubildende bei einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, auf Antrag gleichzeitig den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erwerben.
Quelle: www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw26-de-berufsbildungsbericht-646322