Reform der Meisterprüfung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 die Verordnung zur Neuregelung der Meisterprüfung, Meisterprüfungsverfahrensverordnung – MPVerfV, beschlossen.

Diese Verordnung beinhaltet Regelungen zum Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung in handwerklichen und handwerksähnlichen Berufen.

Hintergrund

Da immer weniger Prüfer zur Verfügung standen und die Anforderungen der Prüfung insgesamt angehoben wurden, trat zum 1. Juli 2021 das Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) in Kraft.

Hierdurch wurde das Prüfungswesen für die Meisterprüfung umfassend geändert.
Abweichend von dem Grundsatz, dass jede Prüfungsleistung selbstständig von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet werden muss, wurde die Prüfungsabnahme flexibler ausgestaltet, sodass nunmehr einzelne Prüfungsleistungen durch eine Prüferkommission abgenommen und abschließend bewertet werden können.

Regelungsgehalt der MPVerfV

Die MPVerfV gestaltet diese Regelungen zur Prüfungskommission näher aus. Dabei werden die mit der 5. HWO- Novelle verfolgten Ziele der Flexibilität für die Prüfer, Stärkung des Ehrenamts und Aufrechterhaltung des hochwertigen Prüfungsstandards weiterverfolgt und gestärkt.

Wesentliche Inhalte sind dabei die Vorschriften zur

• Bildung der Prüfungskommissionen,
• Zuweisung der Abnahme und Bewertung einzelner Prüfungsleistungen an die Prüfungskommission,
• Abnahme und Bewertung einzelner Prüfungsleistungen durch die Prüfungskommission,
• Entscheidung über das Ergebnis der Prüfungsleistung und das Bestehen,
• zentralen Vorgabe von Prüfungsaufgaben durch den Prüfungsausschuss und
• Bescheinigung eines Gesamtergebnisses von Prüfungsleistungen bei bestandener Prüfung.

Die MPVerfV in der Fassung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154), zuletzt geändert durch Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. 3.2017 (BGBl. I S. 626) wird durch die Neufassung der MPVerfV komplett ersetzt. Diese soll am Tag nach Verkündung in Kraft treten, also abhängig davon, wann die MPVerfV an den Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt wird.

 

Quelle:

Bundesrat, Drucksache 781/21, 17.12.2021