Mit Geltung zum 1. Januar 2025 wurde die Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung für die Förderung beruflicher Weiterbildung von erwerbsfähigen Beziehern von Bürgergeld von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen.
Es gilt nun folgende „Arbeitsaufteilung“:
- Die Jobcenter identifizieren Weiterbildungsbedarfe von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und verweisen sie zur Beratung an die Agenturen für Arbeit.
- Die Agenturen für Arbeit führen die Weiterbildungsberatung durch, prüfen die Zugangsvoraussetzungen, bewilligen und finanzieren die Förderung beruflicher Weiterbildung.
- Während der Weiterbildungsmaßnahme bleiben die Jobcenter für die sonstige aktive Betreuung und Förderung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch ergänzende Beratung und Eingliederungsleistungen (z. B. kommunale Eingliederungsleistungen) zuständig.
- Zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme sind die Jobcenter für das Absolventenmanagement und die Vermittlung in Arbeit zuständig.
Zum 1. Januar 2025 ging auch die Zuständigkeit für die Förderentscheidung und Finanzierung für alle Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigen im SGB II, bei denen die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger ist, von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit über.
Die bisherige geteilte Leistungsverantwortung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist damit aufgehoben. Die Jobcenter bleiben aber für die Erkennung von Rehabilitationsbedarfen der Leistungsberechtigten im SGB II verantwortlich, betreuen die Leistungsberechtigten auch während einer Reha-Maßnahme und sind weiterhin für die Zahlung der passiven Leistungen sowie die Vermittlung in Arbeit zuständig. Über das Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX kann der notwendige Austausch von Informationen und Daten zwischen Jobcenter und Agentur für Arbeit erfolgen.