Neue Wohngeldreform ab Januar 2016

Unter den Bedingungen rasant steigender Mieten, zunehmenden Engpässen auf dem Wohnungsmarkt und dem gleichzeitigen Anstieg schlecht bezahlter oder befristeter Arbeitsverhältnisse ist das Wohngeld als wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems nicht wegzudenken.

Seit der letzten Reform im Jahr 2009 war das Wohngeldniveau allerdings unverändert, es erfolgte keine Anpassung an die Miet- und Einkommensentwicklung. Infolgedessen wurden immer mehr einkommensschwache Haushalte in das Grundsicherungssystem gedrängt.

Um dem gegenzusteuern, hat der Gesetzgeber nun eine neue Wohngeldreform vorgelegt, die seit 1. Januar 2016 gilt.

Welche Änderungen hat die Wohngeldreform zur Folge?

  • Mit den Leistungsverbesserungen erhalten mehr Haushalte als bisher einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Insbesondere einkommensschwache Familien (sog. Aufstocker), Alleinerziehende und Rentner, die bisher auf Existenzsicherungsleistungen (Hartz IV, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) angewiesen waren, können dann vorrangig Leistungen nach dem neuen Wohngeldgesetz erhalten.
  • Gleichzeitig wird das Prüfungs- und Bewilligungsverfahren durch Generalisierung, Pauschalierung und Neugestaltung der Nachweis- und Mitteilungspflichten gestrafft.
  • Neue gesellschaftliche Entwicklungen wie das zunehmend in Anspruch genommene paritätische Wechselmodell bei der Kinderbetreuung von getrennt lebenden Eltern wurden bei der Reform ebenso berücksichtigt wie die Erkenntnisse aktueller Gerichtsentscheidungen zu Heimbewohnern.

Rund 866.000 Haushalte sollen von der Wohngeldreform profitieren, darunter rund 324.000 Haushalte, die durch die Reform neu oder wieder einen Anspruch auf Wohngeld erhalten. Das sind insbesondere:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2016 auch ohne Reform Wohngeld bezogen hätten (rund 541.000 Haushalte)
  • So genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die 2016 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden (rund 237.000 Haushalte)
  • So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (rund 42.000 Haushalte) oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehungsweise der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezogen haben (rund 35.000 Haushalte)
  • So genannte Mischhaushalte, bei denen bisher alle Haushaltsmitglieder Leistungen der Grundsicherung (vor allem SGB II) bezogen haben (rund 9 000 Haushalte)

Was bedeutet die Wohngeldreform für die Verwaltung?

Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Jobcentern, Sozialhilfeabteilen, Wohngeldstellen sowie in den Sozialberatungsstellen kommt in den nächsten Monaten viel Arbeit zu. Bestehende Bescheide müssen geprüft und gegebenenfalls umgestellt werden.

So prognostiziert der Gesetzgeber für den Arbeitsanfall in Jobcentern: „2016 [entsteht] ein einmaliger Umstellungsaufwand, weil in allen Jobcentern eine Fallprüfung erfolgen muss. Im Rahmen der Prüfung wird festgestellt, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Es ist davon auszugehen, dass bei rund 70.000 SGB II-Bedarfsgemeinschaften eine Fallprüfung erfolgen muss, um alle Wechslerhaushalte zu identifizieren“ (Drs. 18/4897).

Auf Grund der Vielzahl von Lebensformen und persönlichen Situationen ist es in der Praxis oft schwer zu erkennen, wann die Beantragung von Wohngeld sinnvoll und erfolgreich ist. Insbesondere die Frage, wie die Abgrenzung zu den Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder sonstiger Transferleistungen gestaltet ist, bereitet oft Probleme und führt zu fehlerhaften Bescheiden. Dies wird sich während der Umstellungsarbeiten nach Inkrafttreten der Reform noch verstärken.

Die Arbeitshilfe unterstützt bei der Umsetzung aller Änderungen

Der Leitfaden WoGG - Das neue Wohngeldrecht unterstützt in der Beratung und Fallbearbeitung. Dargestellt sind die Kernprobleme bei der Anspruchsprüfung, insbesondere  

  • Wohngeldberechtigung
  • Begriff des zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes
  • Schnittstellen zu anderen Sozial- und Transferleistungen
  • Einkommensermittlung
  • Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung sowie
  • Antragstellung und Bewilligungsverfahren.

Zum schnellen Verstehen der Neuerungen sind die Änderungen im Wohngeldgesetz und in der Wohngeldverordnung mit Unterstreichungen gekennzeichnet. Im Erläuterungsteil wird gesondert auf wichtige Änderungen durch die Reform hingewiesen.