Neue Grundsicherung beschlossen – Bundestag verabschiedet Reform des SGB II

Bundestag beschließt Reform der Grundsicherung. Änderungen betreffen Vermittlungsvorrang, Sanktionen, Selbstständige und Wohnkosten.

Vermittlung in Arbeit rückt stärker in den Mittelpunkt

Der Bundestag hat am 5. März 2026 die Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Grundlage ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/3541), den der Ausschuss für Arbeit und Soziales zuvor mit Änderungen angenommen hatte. Das Gesetz tritt ab dem 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft; eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.

Zentraler Bestandteil der Reform ist eine stärkere Ausrichtung auf die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wird wieder stärker betont. Gleichzeitig wird die bisherige Karenzzeit beim Schonvermögen abgeschafft. Künftig soll das geschützte Vermögen nach Altersstufen gestaffelt werden.

Auch bei den Kosten der Unterkunft sind Anpassungen vorgesehen. Die anerkennungsfähigen Aufwendungen werden stärker begrenzt. Für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern können während der einjährigen Karenzzeit jedoch weiterhin höhere Wohnkosten übernommen werden, wenn diese im Einzelfall unabweisbar sind.

Verschärfte Sanktionen und frühere Arbeitsmarktintegration

Die Reform sieht zudem strengere Sanktionen vor. Wer ohne nachvollziehbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt oder Termine im Jobcenter versäumt, muss künftig mit schrittweise steigenden Leistungsminderungen rechnen – im Extremfall bis zur vollständigen Streichung des Regelbedarfs. Vorgesehen ist ein mehrstufiges Verfahren mit vorherigen Hinweisen auf mögliche Konsequenzen.

Leistungen zur Integration in Arbeit sollen künftig bereits ab dem Zeitpunkt der Antragstellung aktiviert werden können. Eine entsprechende Änderung wurde im Ausschuss vorgenommen und betrifft § 3 Absatz 2 SGB II.

Änderungen für Selbstständige und Eltern

Selbstständige Leistungsbeziehende unterliegen künftig einer strengeren Tragfähigkeitsprüfung. Jobcenter sollen bereits nach einem Jahr prüfen, ob die selbstständige Tätigkeit geeignet ist, den Lebensunterhalt zu sichern (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Damit soll unter anderem Scheinselbstständigkeit besser erkannt werden.

Auch bei der Arbeitsaufnahme von Eltern wurden Änderungen beschlossen: Eine Erwerbstätigkeit kann künftig bereits verlangt werden, wenn das jüngste Kind 14 Monate alt ist. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs waren zwölf Monate vorgesehen.

Weitere Maßnahmen im Gesetz

Bei Meldeversäumnissen kann das Jobcenter künftig ein ärztliches Attest verlangen, wenn Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bestehen (§ 32 Abs. 4 SGB II neu). Gleichzeitig sollen Beratungsangebote für Jugendliche in schwierigen Lebenslagen ausgebaut werden.

Darüber hinaus erweitert das Gesetz die Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit zur Bekämpfung organisierten Sozialleistungsmissbrauchs. Hierzu wird ein neuer § 64a in das SGB II eingefügt.