Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, haben künftig bereits ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz. Das hat der Bundestag nach langem Ringen entschieden.
Die Regelung, die unter anderem auf eine beim Petitionsausschuss des Bundestages im Sommer 2022 eingereichte öffentliche Petition (ID 136221) zurückgeht, sieht die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche vor.
Künftig gilt nun bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Mutterschutzfrist von bis zu zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche von bis zu sechs Wochen. Ab der 20. Schwangerschaftswoche beträgt die Frist bis zu acht Wochen.
Bislang stand Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche verloren haben, kein gesetzlicher Mutterschutz zu. „Nach der Intention des Mutterschutzgesetzes und auch aus medizinischer Sicht ist es nicht sachgerecht, den Begriff Entbindung an die personenstandsrechtlichen Regelungen und mithin ausschließlich an die Gewichtsgrenze von 500 Gramm beziehungsweise an die 24. Schwangerschaftswoche zu koppeln. Auch unabhängig davon sind Frauen nach einer Fehlgeburt einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt“, betont die Neuregelung.
Wann gilt ein Beschäftigungsverbot?
Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt gilt künftig nur dann, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen sind damit nicht länger auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen.
Finanziert wird der Mutterschutz durch ein Umlageverfahren: Arbeitgeber können sich die mutterschutzrechtlichen Leistungen zu 100 Prozent erstatten lassen.
Das Thema Fehlgeburt betrifft im Durchschnitt jede dritte Frau in Deutschland.
Die Neuregelung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Quelle: HIB