Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss kürzlich – unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie – eine Anpassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Danach können Vertragsärztinnen und -ärzte unter bestimmten Voraussetzungen künftig die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten auch per Videosprechstunde feststellen.
Als Voraussetzungen dafür, dass eine Krankschreibung per Video möglich ist, wurden folgende Punkte festgelegt:
- Die oder der Versicherte muss der behandelnden Arztpraxis bekannt sein.
- Die Erkrankung lässt eine Untersuchung per Videosprechstunde zu.
- Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist auf einen Zeitraum von sieben Kalendertagen begrenzt.
- Um eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde ausgestellt zu bekommen, muss die vorherige Krankschreibung dem Betroffenen aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung ausgestellt worden sein.
Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.
Wann keine Krankschreibung per Videosprechstunde möglich ist
Eine Krankschreibung per Videosprechstunde ist ausgeschlossen bei Versicherten, die bisher noch nie in der betreffenden Arztpraxis persönlich vorstellig geworden sind.
Ebenso wenig möglich ist die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates.
Standard soll weiter die unmittelbare persönliche Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt sein
Hintergrund und Anlass der Richtlinienänderung war die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Musterberufsordnung.
Daneben setzte der G-BA noch andere Änderungen an der AU-Richtlinie um, nämlich
- die digitale Ausfertigung und elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung für die Krankenkasse ab 1.1.2021, sowie
- die Feststellung, dass die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie darstellt.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Quelle: Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesauschusses (Stand: 16.07.2020)