Kindergeld künftig ohne Antrag: Gesetzentwurf sieht zweistufige Einführung ab 2027 vor

Familien sollen Kindergeld ab 2027 teilweise automatisch erhalten – ohne gesonderte Antragstellung bei der Familienkasse.

Bisherige Antragspflicht

Nach geltendem Recht wird Kindergeld ausschließlich auf Antrag gewährt. Anspruchsberechtigte müssen gegenüber der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch erklären, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Besteht für mehrere Personen – in der Regel beide Elternteile – ein Anspruch, ist zudem festzulegen, wer die Leistung erhalten soll. Die Angaben sind zu bestätigen, verbunden mit der Anerkennung bestehender Mitwirkungspflichten.

Automatisierte Gewährung geplant

Ein Gesetzentwurf zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes sieht vor, dass die Familienkasse nach der Geburt eines Kindes auf einen Antrag verzichten kann. Voraussetzung ist, dass alle entscheidungserheblichen Daten vorliegen, keine Zweifel an der Anspruchsberechtigung bestehen und eine gültige Kontoverbindung bekannt ist. Ziel ist eine Verwaltungsvereinfachung für Familien und Behörden.

Umsetzung des Once-Only-Prinzips

Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sollen Datenübermittlungen zwischen Behörden ausgeweitet werden. Bereits staatlich erfasste Informationen müssen damit nicht erneut eingereicht werden. Zugleich soll der verstärkte Datenaustausch unberechtigte Auszahlungen verhindern und die Verfahrensqualität erhöhen.

Stufenweise Einführung ab 2027

Das Inkrafttreten ist für 2027 vorgesehen. Zunächst soll das Kindergeld für weitere Kinder automatisch an die Person ausgezahlt werden, die bereits Leistungen für ein älteres Kind erhält. In einem zweiten Schritt ist die antragslose Auszahlung auch für Erstkinder geplant, sofern ein Elternteil mit dem Kind im Inland lebt, eine IBAN vorliegt und mindestens ein Elternteil im Inland erwerbstätig ist.

Diskussion um steuerliche Wirkung

Im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf wird weiterhin auf das Zusammenspiel von Kindergeld und Kinderfreibetrag hingewiesen. Je nach Einkommen kann die steuerliche Entlastungswirkung unterschiedlich ausfallen.