Experimentierklausel für Langzeitkonten

Bei Langzeitkonten im Sinne des § 17 der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) hat der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ein Vorschlagsrecht für grundsätzliche Verwaltungsvorschriften. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Verletzung der Beteiligungsrechte

Ein Antragsteller beschwerte sich über die Verletzung seiner Beteiligungsrechte. Es ging ihm dabei um seinen Vorschlag zur Verlängerung der Experimentierklausel für Langzeitkonten. Deren Erprobung sah § 17 der SAZV in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung vor. Demnach durfte das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) Arbeitsgebiete bestimmen, innerhalb derer Soldaten ein Zeitguthaben über einen Zeitraum von fünf Jahren ansammeln konnten. Diese waren dann für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendbar. Bis zum 31. Dezember 2020 ging dies zunächst.

Vorschlag blieb unberücksichtigt

Es war die Aufgabe des Antragsstellers, diese Langzeitkonten-Regelung zu evaluieren, deren Ausführung in der ZDv A-1420/34 (Nr. 501) geregelt ist. So unterbreitete er dem BMVg am 16. Juli 2020 den Vorschlag, diese Experimentierklausel für Langzeitkonten bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern und dies den Soldatinnen und Soldaten anschließend mitzuteilen. Während er diese Idee unterbreitete, wechselte jedoch im BMVg die Zuständigkeit: Ein anderes Referat übernahm die arbeitszeitrechtlichen Regelungen – durch einen Büroversehen versäumte somit das BMVg, diesen Vorschlag zu bearbeiten.

Alsbald kann es dazu, dass § 17 der SAZV keiner Neufassung unterzogen wurde, nachdem er Ende 2020 außer Kraft trat. Deshalb gab es eine Übergangsregelung durch das für die betreffende Zentrale Dienstvorschrift zuständige Referat. Dazu erhielt der Antragsteller eine E-Mail mit der Bitte um Stellungnahme zu einer Weisung, die nicht erteilt wurde. Dann entschied das BMVg, dass sich die Experimentierklausel in der SAZV bis zum 30. Juni 2021 unverändert verlängerte. In dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts heißt es dazu auf dessen Homepage: „Eine entsprechende Änderung der SAZV werde rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

Bis dahin könnten bereits bestehende Genehmigungen zur Führung von Langzeitkonten nach den bisherigen Regelungen in § 17 SAZV verlängert und die Einrichtung neuer Langzeitkonten genehmigt werden. Die Führung der Konten, das Ansparen und die Entnahme von Zeitguthaben erfolge auf Basis der Regelungen im Kapitel 5 der ZDv A-1420/34. Dort bestimmte Fristen würden entsprechend verlängert. Neuregelungen zu den Langzeitkonten sollten voraussichtlich ab dem 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt werden.“

Wehrbeschwerdeverfahren eingeleitet

Diesen Erlass verteilte das BMVg an zahlreiche Dienststellen und informierte auch den Antragsteller. Dann beschwerte sich dieser beim zuständigen Staatssekretär darüber, dass sein Vorschlag zur Erprobung von Langzeitkonten nie berücksichtigt wurde, obwohl diesem ein Gremienbeschluss zugrundelag. Schließlich kam es zu einem Wehrbeschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Denn der Antragsteller wollte durchsetzen, dass das entsprechende Vorschlagsrecht des Gesamtvertrauenspersonenausschusses für die Erprobung von Langzeitkonten besteht.

Bund trägt die Gerichtskosten

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antragsteller Recht: Das BMVg hatte das Vorschlagsrecht verletzt. Der Bund trägt die Verfahrenskosten.
Quelle: BVerwG 1 WB 19.21