Einkommensgrenze schützt nicht vor Elternunterhalt

Wer gut verdient, muss sich unter Umständen an den Pflegekosten der eigenen Eltern beteiligen – auch wenn das Sozialamt einspringt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Im konkreten Fall ging es um einen Sohn, der sich gegen eine Rückzahlung von über 6.000 Euro wehrte. Er argumentierte, sein Einkommen liege zwar über 100.000 Euro, doch wegen des sogenannten Angehörigen-Entlastungsgesetzes müsse er keinen Elternunterhalt zahlen. Dieses Gesetz regelt, dass das Sozialamt bei Kindern mit geringerem Einkommen kein Geld mehr zurückfordern darf.

Der BGH stellte jedoch klar: Die Einkommensgrenze von 100.000 Euro gilt nur für den Sozialhilfeträger – nicht für die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern. Das bedeutet: Wer mehr verdient, kann weiterhin zivilrechtlich für seine Eltern in die Pflicht genommen werden.

Im verhandelten Fall hatten der Sohn und seine Ehefrau jeweils rund 118.000 Euro pro Jahr verdient. Die pflegebedürftige Mutter hatte im Jahr 2020 Hilfe vom Sozialamt erhalten. Der Sohn meinte, sein sogenannter Selbstbehalt – also das, was ihm von seinem Einkommen zum Leben bleiben muss – sei zu niedrig angesetzt worden. Das sah das Gericht anders. Zwar wurde der Selbstbehalt leicht erhöht, aber nicht in dem Maß, das der Sohn gefordert hatte.

Laut BGH bleibt es dabei: Der Selbstbehalt wird individuell nach den Lebensumständen berechnet. Es gibt keine pauschale Anhebung, nur weil jemand mehr als 100.000 Euro verdient. Die Unterhaltspflicht hängt davon ab, wie viel Einkommen nach Abzug von festen Ausgaben noch übrig bleibt. In diesem Fall war der Sohn nach Ansicht des Gerichts leistungsfähig und musste zahlen.

Quelle: Bundesgerichtshof vom 7. Mai 2025 (XII ZB 563/24)