Eingruppierung von Stationsleiter im Pflegedienst

Ein Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich mit der Frage, welche Voraussetzungen bei einer „großen Station“ vorliegen müssen, damit Stationsleiterinnen oder Stationsleiter nach der kommunalen Entgeltordnung in einer höhere Entgeltgruppe einzuordnen sind.

Eine Stationsleiterin der Station Soziotherapie und Schizophrenie einer Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik hat gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen, um in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert zu werden. Nach der kommunalen Entgeltordnung war sie nach Teil B Abschnitt XI.2 in der Entgeltgruppe P 12 eingruppiert (Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter).

Sie war jedoch der Meinung, dass für sie die höhere Entgeltgruppe P 13 (Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter von großen Stationen) maßgeblich und somit eine höhere Vergütung fällig sei. Ihr Arbeitgeber verwehrte das, da eine „große Station“ als Voraussetzung für die höhere Eingruppierung nicht vorliege; er stützte sich auf die Vorbemerkung des betreffenden Abschnitts in der Entgeltordnung VKA, wonach bei einer großen Stationsleitung in der Regel mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt sind. Im betreffenden Fall sei diese Grenze nicht überschritten; der Lohnanspruch richtet sich daher weiter nach der niedrigeren Entgeltgruppe P 12.

Vor dem Landesarbeitsgericht hatte der Betreiber der Fachklinik noch Erfolg. Die Entgeltordnung (VKA) ziehe die feste Grenze von 12 unterstellten Beschäftigten als Abgrenzungsmerkmal zwischen den beiden Entgeltgruppen. Daher gäbe es keine höhere Vergütung.

Dem Bundesarbeitsgericht war diese Begründung nicht ausreichend. Es wurden ihm zuwenig Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der Klinik der Beklagten getroffen, wie das mit den unterstellten Beschäftigten tatsächlich sei.

Bei zwölf Beschäftigten sind nur Vollzeitbeschäftigte gemein. Es kann ja auch sein, dass soviele Teilzeitbeschäftigte angestellt sind, die zwar zusammen nicht die zwölf Vollzeitbeschäftigten ergeben, die Leitung über die Teilzeitbeschäftigten dennoch das Merkmal „große Station“ rechtfertige.

Auch eine große Anzahl von zu pflegenden Patienten oder die räumliche Lage und Größe der Station können eine Ausnahme vom Grundsatz der Personengrenze rechtfertigen, damit die Station als „groß“ bewertet werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Mai 3030 – 4 AZR 173/19 – daher das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, um sich die genaueren Umstände in der Station/Fachklinik nochmals genauer anzusehen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/20 des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2020