Die Formulierung „Digital Native“ in einer Stellenanzeige stellt einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg ein Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn.
Hintergrund des Falls ist eine Stellenanzeige eines international tätigen Sportartikelunternehmens. In der Anzeige hieß es unter anderem:
„Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause.“ Unter dem Punkt „Wir bieten“ wurde zudem ein „dynamisches Team“ und ein „absoluter Teambuddy“ gesucht.
Ein 1972 geborener Diplom-Wirtschaftsjurist, der sich auf die Stelle beworben und eine Absage erhalten hatte, sah sich wegen seines Alters benachteiligt und klagte auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen § 11 AGG. Nach seiner Argumentation habe die Beklagte mit dem Begriff „Digital Native“ direkt auf das Merkmal „Alter“ abgezielt, denn der Begriff „Digital Native“ sei generationenspezifisch, impliziere eine bevorzugte Ansprache einer Generation, die schon als Kind die digitale Sprache von Computer, Videospielen und Internet benutzt hat. Seine Forderung: 37.500 Euro – fünf Monatsgehälter à 7.500 Euro, die er für die ausgeschriebene Position als marktüblich ansah.
Das Arbeitsgericht Heilbronn sprach dem Kläger zwar nicht die volle Summe zu, aber dennoch eine Entschädigung in Höhe von 7.500 Euro – rund das 1,5-Fache des für die Stelle üblichen Monatsgehalts. Die Beklagte legte daraufhin Berufung ein.
Die 17. Kammer des LAG Baden-Württemberg wies diese zurück und bestätigte: Der Begriff „Digital Native“ knüpfe eindeutig an das Lebensalter an. In der Begründung verwies das Gericht unter anderem auf die ursprüngliche Bedeutung des Begriffs, der 2001 vom US-amerikanischen Bildungstheoretiker Marc Prensky geprägt wurde, um Personen zu beschreiben, die mit digitalen Technologien aufgewachsen sind – im Gegensatz zu den sogenannten „Digital Immigrants“.
Auch ergänzende Formulierungen in der Anzeige wie „absoluter Teambuddy“ und das Angebot, Teil eines „dynamischen Teams“ zu werden, verstärkten aus Sicht der Richter die altersbezogene Zielgruppenansprache. Diese Begriffe würden eher mit jüngeren Personen assoziiert.
Zudem betonte das Gericht, dass der Kläger – geboren 1972 – vor der allgemeinen Etablierung digitaler Technologien aufgewachsen sei und somit nicht zu der Generation gehöre, die als „Digital Natives“ bezeichnet wird.
Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht ließ das LAG nicht zu. Die Beklagte hat jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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