Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 dem Gesetz zur Einführung eines Ausländerzentralregisters zugestimmt. Ziel ist es, Arbeitsabläufe zu optimieren und zu vereinfachen.
Der Bundestag hatte es am 20. Mai 2021 verabschiedet. Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet.
Inhalt der Regelung
Mit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Ausländern sind verschiedene Behörden von Bund, Ländern und Kommunen befasst. Sie erheben regelmäßig isoliert voneinander mitunter identische Daten, die nicht immer zentral gespeichert werden. Das führt dazu, dass die nächste Behörde in der Prozesskette eine erneute Datenerhebung vornehmen muss. Die Ausländerbehörden speichern derzeit alle Daten zu Ausländern, die für die eigene Aufgabenerfüllung und Verfahrenssteuerung erforderlich sind, in eigenen Fachverfahren. Alle relevanten ausländerrechtlichen Daten werden künftig in einem bundesweiten Register gebündelt. Damit müssen die Daten künftig nur einmal erhoben werden, werden im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert und können und von dort in die jeweiligen Fachverfahren übernommen werden. Bei Änderungen erfolgen automatische Aktualisierungen.
Keine mehrfache Datenerhebung mehr
Derzeit werden die von den Behörden von Bund, Ländern und Kommunen erhobenen personenbezogener Daten von Ausländern nicht immer zentral gespeichert, da die Behörden nur einen Teil dieser Daten an das AZR übermitteln dürfen. Wegen dieses unzureichenden Abgleichs muss die in der Prozesskette nachfolgende Behörde eine neue Datenerhebung vornehmen und kurzfristig benötigte Dokumente aufwändig anfordern muss. Das bedeutet Mehraufwand für die Behörden und Verzögerung in der Bearbeitung bei den betroffenen Personen.
Verbesserung der Abstimmung und Aktualisierung
Unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sollen Arbeitsabläufe durch Digitalisierung optimiert werden, um so die Bearbeitung der Anliegen von Ausländern zu beschleunigen. Die Datenqualität wird verbessert, wenn alle Behörden auf denselben einheitlichen und aktuellen Datenbestand zugreifen und nur ein Datenbestand gepflegt wird. Doppelspeicherungen werden vermieden. Diese kamen in der Vergangenheit häufig beispielsweise für Ausweis- und Identifikationsdokumente vor, die von Ausländerinnen und Ausländern bereits im Original vorgelegt wurden und regelmäßig auch von anderen Behörden im Volltext angefordert werden.
Echtheitsüberprüfung vereinfacht
Das Ergebnis der Echtheitsprüfung von Ausländischen Ausweisdokumenten kann künftig gespeichert werden, so dass durch die zentrale Ablage und Dokumentation der Validität andere Behörden, dort vorgelegte Ausweisdokumente mit den gespeicherten abgleichen können und keine eigene Echtheitsüberprüfungen mehr vornehmen müssen.
Unterschiedliche Inkrafttretens-Zeitpunkte
Das Gesetz soll zu großen Teilen am 1. November 2021 in Kraft treten. Die Verpflichtung, die Daten zukünftig ausschließlich im AZR zu speichern, tritt erst nach einer Übergangszeit von zwei Jahren in Kraft, um den Ländern mehr Zeit für die technische Umsetzung wie zum Beispiel Datenbereinigung und Datenmigration zu geben.