Nachdem das Bundesinnenministerium einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung der Bundesbeamten vorgelegt hat, wurde dieser am 4. Juli 2018 beschlossen.
Wer Schadensersatz geltend machen will, weil er in einem Beförderungsverfahren rechtswidrig nicht berücksichtigt worden ist, muss sich über das „Ob“ und „Wann“ des Beförderungsverfahrens erkundigen und ggf. Mängel rügen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2018 entschieden (2 C 66.17).
Der Gesetzgeber passt zum 1. Juli 2018 die Bestimmungen zum Auslandszuschlag im Bundesbesoldungsgesetz und in der Auslandszuschlagsverordnung an.
In seinem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die gegen das Streikverbot für Beamte gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten und verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.