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Entscheidung zum Schadensersatz bei rechtswidriger Nichtbeförderung

Die Kläger beanspruchten nachträglich, teilweise nach mehreren Jahren, Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung.

Obwohl der Dienstherr in allen Verfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung im jeweiligen Auswahlverfahren verletzt hatte, verneinte das Bundesverwaltungsgericht einen Schadensersatzanspruch.

Denn es wäre allen Klägern möglich und zumutbar gewesen, den Schaden abzuwenden: Nach einem allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) tritt eine Schadensersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff „Rechtsmittel“ ist dabei weit auszulegen. Im konkreten Fall hat der Dienstherr im für die Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über die wesentlichen Grundzüge veröffentlicht, nach denen regelmäßig Beförderungsmaßnahmen für Beamte durchgeführt werden. Diese Hinweise haben obwohl sie allgemein und unvollständig waren hinreichend Anlass gegeben, sich beim Dienstherrn über die Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: „Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert und sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen und für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.“ (Pressemitteilung Nr. 40/2018 vom 15.06.2018).

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