Das Gericht stellte klar, dass Tagegeld für Verpflegungsmehraufwand nicht gewährt wird, wenn zwischen Dienststätte oder Wohnung und dem Ort des Dienstgeschäfts lediglich eine „geringe Entfernung“ besteht. Diese „geringe Entfernung“ betrug typisierend höchstens zwei Kilometer.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Bundesbeamtin, führte Anfang 2020 insgesamt 24 Dienstreisen von jeweils mehr als acht Stunden Dauer durch und beantragte für diese Einsätze Tagesgeld in Höhe von 336 €. Die Behörde lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG ab: Die Entfernung zwischen Dienststätte und Einsatzort liege bei nur 1,9 km (Luftlinie) und überschreite damit nicht die in der Verwaltungsvorschrift als „geringe Entfernung“ definierten zwei Kilometer. Während das Verwaltungsgericht der Klage stattgab, änderte der Verwaltungsgerichtshof das Urteil und wies die Klage ab. Die Klägerin legte Revision ein – mit Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Gericht gab der Klage statt. Es bejahte einen Anspruch auf Tagegeld, weil die maßgebliche Entfernung die Zwei-Kilometer-Grenze überschritten hatte.
Typisierende Bestimmung der „geringen Entfernung“
Das Gericht bestätigte zunächst die Auffassung der Vorinstanz, dass der Bedeutungsgehalt der „geringen Entfernung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG nicht einzelfallabhängig – etwa unter Berücksichtigung topographischer Besonderheiten – zu bestimmen sei, sondern pauschal und typisierend. Diese Typisierung diene dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung.
Eine feste Obergrenze von zwei Kilometern sei geeignet, um typischerweise Konstellationen zu erfassen, in denen ein Beamter sich ohne Mehraufwand verpflegen könne, etwa durch Rückkehr zur Dienststätte oder Wohnung. Die in der Verwaltungsvorschrift festgelegte Grenze sei daher noch mit dem Gesetz vereinbar und gerichtlich vollständig überprüfbar.
Straßenentfernung statt Luftlinie als maßgebliches Kriterium
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs entschied das Gericht jedoch, dass die Entfernung nicht nach der Luftlinie, sondern nach der kürzesten mit einem Kraftfahrzeug zurücklegbaren Straßenverbindung zu bestimmen sei.
Diese Auslegung folge unmittelbar aus Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG: Maßgeblich sei die Frage, ob der Beamte tatsächlich in zumutbarer Weise zurückkehren könne, um sich wie an einem regulären Arbeitstag zu verpflegen. Die tatsächliche Erreichbarkeit könne jedoch nur anhand der Straßenentfernung beurteilt werden, nicht anhand der Luftlinie.
Konsequenz für den konkreten Fall
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz betrug die Straßenentfernung zwischen Dienststätte und Einsatzort 2,1 km und überschritt damit die zulässige Höchstgrenze von zwei Kilometern. Die Klägerin konnte daher einen Anspruch auf Tagegeld geltend machen.
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 04.12.2025 – 5 C 9.24