Die Bundeswehr möchte möglichst für alle Soldatinnen und Soldaten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sicherstellen. Treten dienstliche Interessen demgegenüber in den Hintergrund?
Ein Hauptmann erhielt den Bescheid, den Dienstposten zu wechseln und als Hörsaalleiter an einem anderen Standort seinen Dienst zu tun. Da seine Verlobte an seinem derzeitigen Standort arbeitete und er auch dort privat Flugstunden zur zivilberuflichen Vorbereitung nehmen wollte und sich zudem als ungeeignet für den Dienstposten betrachtete, klagte er gegen die Versetzung.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 WB 63.199) gab allerdings dem Dienstherrn recht. Dem vom Hauptmann vorgebrachten Argument, der Dienstherr müsse aus Fürsorgegründen von einer Versetzung absehen, konnte der Richter nicht folgen. Auch die Eignung für den Dienstposten konnte das Gericht dem Hauptmann zusprechen. Eine vom Offizier vorgetragene fehlende Schießlehrerausbildung war nicht Voraussetzung für diesen Dienstposten.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf begründet keine Rechtsposition
Auch aus dem personalpolitischen Programmsatz einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften, so das Gericht, lassen sich nach den einschlägigen Dienstvorschriften keine darüber hinausgehenden subjektiven Rechtspositionen ableiten. Dass die Verlobte des Soldaten am Standort F. eingesetzt ist und dass dementsprechend mit der Versetzung eine räumliche Trennung verbunden ist, reichte demnach für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Grundes nicht aus.
Auch die übrigen privaten Lebensumstände des Antragstellers standen einer Versetzung nicht zwingend entgegen. Insbesondere konnte der Flugunterricht auch am neuen Dienstort genommen werden. Außerdem trägt der Dienstherr dem Wiedereingliederungsinteresse des Antragstellers in das zivile Berufsleben durch den Beginn des Berufsförderungsdienstes im Juni 2021 ausreichend Rechnung.