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Widerruf der Gaststättenerlaubnis auch nach Abmeldung

Ein Gastwirt hatte seit längerem erhebliche Steuerrückstände im 6-stelligen Bereich. Er erhielt nach einem Ortswechsel eine Gaststättenerlaubnis für eine Neueröffnung. Nach einem Jahr gab er den Betrieb auf und meldete das Gewerbe ab. Inzwischen wurde die Kommune von einer anderen Gewerbebehörde über die Rückstände der dort früher betriebenen Gaststätte informiert und widerrief die Erlaubnis. Der Gastwirt klagte dagegen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg bestätigte am 19.2.2018 diese Entscheidung (RO 5 S 17.2089). Steuerrückstände rechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit. Dabei ist unerheblich, wann die Steuerrückstände entstanden sind. Es sind deshalb Rückstände aus der Zeit vor Erteilung der Erlaubnis als auch nach Abmeldung zu berücksichtigen.

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