Das Verwaltungsgericht Köln hat mittels einer einstweiligen Anordnung die Untersagung des weiteren Angebot des „Wahl-O-Mats“ in der derzeitigen Form ausgesprochen. Mit Beschluss vom 20.05.2019 (Az. 6 L 1056/19) wurde dem Antrag der Partei „Volt Deutschland“ entsprochen und der Bundeszentrale für politische Bildung die weitere Nutzung verboten.
Der Wahl-O-Mat soll Wählern Gelegenheit geben, sich anhand eines Instruments die Ansichten verschiedener Parteien anzeigen zu lassen und in diesem Fall im Vorfeld der Europawahl Unentschlossenen Gelegenheit zur Information liefern.
Die Bundeszentrale für politische Bildung hat die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln angekündigt. Falls das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht selbst abhilft, wird dann das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden.
Konkret wurde von den Kölner Richtern aufgeführt, dass durch den Wahl-O-Mat kleinere und unbekanntere Parteien benachteiligt werden würden. Festgemacht wurde diese Ansicht an dem Punkt, dass der Nutzer nur jeweils acht Parteien auswählen könne, um diese mit der eigenen Auffassung vergleichen zu lassen. Das Gericht sieht hierin eine Benachteiligung kleinerer oder auch unbekannterer Parteien. Da auch die Antragstellerin zu dieser Gruppe gehöre, werde durch die Parteienauswahl ihr Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.
Diese Ansicht führte bei der Bundeszentrale für politische Bildung zu einer Überraschung. Denn im Jahre 2011 hatte das Gericht anlässlich der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz entschieden, dass aufgrund der verlangten Beschränkung auf acht Parteien keine rechtswidrige Bevorzugung vorläge.
Quelle: www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/08_190520/index.php