Wahl-O-Mat – außergerichtliche Einigung

Nachdem der Wahl-O-Mat zum 20. Mai durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln abgeschalten wurde, haben sich die Bundeszentrale für politische Bildung in Bonn und die Partei Volt Deutschland außergerichtlich geeinigt.

Die News im Überblick

  • 22.05.2019: Wahl-O-Mat – kleine Parteien „benachteiligt“?
  • 24.05.2019: Wahl-O-Mat wieder & online

24.05.2019: Wahl-O-Mat wieder online

Pünktlich zur letzten Orientierungshilfe für die Europawahl ist der Wahl-O-Mat seit Donnerstagabend wieder online.

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln hatte die Bundeszentrale für politische Bildung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt. Im Rahmen dieses Verfahrens haben sich die beiden Seiten auf einen Vergleich geeinigt. Die Bundeszentrale hat daraufhin die Beschwerde zurückgenommen. Eine Entscheidung des Gerichts ist damit nicht mehr erforderlich.

Die Bundeszentrale hat im Gegenzug zugesichert, den Wahl-O-Mat für Wahlen ab September anzupassen. Bisher war der Nutzer bei dem Vergleich seiner politischen Ansichten auf die Auswahl von acht Parteien beschränkt. Ab Herbst soll dann die Beschränkung der Anzahl der Parteien entfallen.

Quelle: www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/streit-wahlomat-beigelegt-100.html

22.05.2019: Wahl-O-Mat – kleine Parteien benachteiligt?

Das Verwaltungsgericht Köln hat mittels einer einstweiligen Anordnung die Untersagung des weiteren Angebot des „Wahl-O-Mats“ in der derzeitigen Form ausgesprochen. Mit Beschluss vom 20.05.2019 (Az. 6 L 1056/19) wurde dem Antrag der Partei „Volt Deutschland“ entsprochen und der Bundeszentrale für politische Bildung die weitere Nutzung verboten.

Der Wahl-O-Mat soll Wählern Gelegenheit geben, sich anhand eines Instruments die Ansichten verschiedener Parteien anzeigen zu lassen und in diesem Fall im Vorfeld der Europawahl Unentschlossenen Gelegenheit zur Information liefern.

Die Bundeszentrale für politische Bildung hat die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln angekündigt. Falls das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht selbst abhilft, wird dann das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden.

Konkret wurde von den Kölner Richtern aufgeführt, dass durch den Wahl-O-Mat kleinere und unbekanntere Parteien benachteiligt werden würden. Festgemacht wurde diese Ansicht an dem Punkt, dass der Nutzer nur jeweils acht Parteien auswählen könne, um diese mit der eigenen Auffassung vergleichen zu lassen. Das Gericht sieht hierin eine Benachteiligung kleinerer oder auch unbekannterer Parteien. Da auch die Antragstellerin zu dieser Gruppe gehöre, werde durch die Parteienauswahl ihr Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.

Diese Ansicht führte bei der Bundeszentrale für politische Bildung zu einer Überraschung. Denn im Jahre 2011 hatte das Gericht anlässlich der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz entschieden, dass aufgrund der verlangten Beschränkung auf acht Parteien keine rechtswidrige Bevorzugung vorläge.

Quelle: www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/08_190520/index.php

www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeszentrale-kuendigt-beschwerde-gegen-wahl-o-mat-verbot-an-a-1268576.html