Ein Jäger, der im betrunkenen Zustand seine Jagdwaffe im Pkw transportiert, besitzt nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit zur (Wieder-)Erteilung eines Jagdscheines.
Mit nunmehr bekannt gegebenem Urteil vom 1. April 2025 nach mündlicher Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Münster dies nun entschieden. Ob – wie zwischen den Beteiligten zuletzt strittig – die Waffe während der Trunkenheitsfahrt geladen war (oder nicht) und ob der Kläger sie nach dem Unfall ausreichend beaufsichtigte, könne dabei offenbleiben.
Sachverhalt
Der Jäger aus dem Kreis Coesfeld war im Jahr 2020 auf dem Rückweg von einer Jagdveranstaltung in Rheinland-Pfalz und transportierte seine Langwaffe im Fahrzeug. Dabei kam er von der Straße ab, fuhr zwei Verkehrsschilder um und in eine Hauswand.
Der dabei entstandene Fremdschaden belief sich auf etwa 50.000,- Euro.
Ein nach dem Unfall durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,69 Promille; zwei Blutentnahmen bestätigten Werte von 1,48 und 1,39 Promille.
Nach dem Unfall entnahm der Kläger seine im Futteral befindliche Langwaffe aus dem Fahrzeug und stellte sie in ein nahegelegenes Wartehäuschen, wo diese später durch die Polizei sichergestellt wurde.
In der Folge kam es zu einem Strafverfahren. Zudem wurde die Waffenbesitzkarte des Mannes widerrufen, woraufhin er seine Schusswaffen abgeben musste.
Zwischenzeitlich war die Gültigkeit seines Jagdscheines abgelaufen. Im Jahr 2022 beantragte der Kläger dann die erneute Ausstellung eines Jagdscheines, blieb damit jedoch bei der Behörde erfolglos.
Entscheidungsgründe
Das Gericht wies die Klage dagegen nun ab. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig. Es bestünden Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese nicht sorgfältig verwahre.
Für die dabei zu treffende Prognose sei es ausreichend, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen bestehe.
Im Waffenrecht müsse kein Restrisiko hingenommen werden
Bereits der Umstand, dass der Kläger seine Jagdwaffe bei einer Autofahrt mitführte, obwohl er eine Atemalkoholkonzentration von 1,69 Promille bzw. eine Blutalkoholkonzentration von 1,48 Promille aufwies, lasse ausreichende Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen erkennen. Die gemessene Blutalkoholkonzentration überstieg den Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern (1,1 Promille).
Er befand sich damit in einem Zustand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können – wie hier auch in Form der Unaufmerksamkeit, die zu einem Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden führte.
Wer sich in einem Zustand befindet, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen möglich sind, gehe nicht vorsichtig und sachgemäß mit einer Schusswaffe um – unabhängig davon, ob solche Ausfallerscheinungen tatsächlich eintreten.
Dies gelte auch für das Mitführen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe bei einer Autofahrt im alkoholisierten Zustand, was waffenrechtlich als „Führen der Schusswaffe“ gelte.
Es bestehe einerseits die Gefahr, dass der Waffenbesitzer aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen in einer Konfliktsituation mit anderen Verkehrsteilnehmern inadäquat reagiere und zur Konfliktlösung auf die mitgeführte Waffe zurückgreife.
Andererseits sei beim Transport einer Schusswaffe im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss des Waffenbesitzers die reale Möglichkeit des Abhandenkommens der Waffe gegeben.
Kommt es – wie im vorliegenden Fall – zu einem Unfall, bestehe jedenfalls das Risiko, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, einen Zugriff Dritter auf die Waffe zu verhindern.
Dass der Kläger zwischenzeitlich wieder im Besitz eines Führerscheins ist, ändere an dieser Einschätzung nichts.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Zuständig hierfür ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: 1 K 2756/22 – nicht rechtskräftig –).
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