Seit dem 24. Juli 2025 gilt in Deutschland eine Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen, die über neue technische Merkmale verfügen. Klassische Luftdruckwaffen bleiben weitgehend unangetastet.
Hintergrund und Anlass
Mit dem „Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften“ wurde eine wichtige Änderung im Waffenrecht durchgeführt. Ziel ist es, neuartige Luftdruckwaffen mit hoher Durchschlagskraft besser zu regulieren.
Was genau ist betroffen?
Das Gesetz reformiert insbesondere die Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 des Waffengesetzes (WaffG). Künftig ist der Erwerb und Besitz von Druckluftwaffen nur mit Erlaubnis möglich, wenn beide folgenden Merkmale erfüllt sind:
- die F-Zulassung („F im Fünfeck“) wurde am 24. Juli 2025 oder später bestätigt,
- und die Waffe ist mehrschüssig mit Geschossen über 30 mm Länge Keine Rückwirkung – Altbestände bleiben unberührt
Das Bundesinnenministerium (BMI) hebt ausdrücklich hervor, dass die Neuregelung keine Rückwirkung entfaltet. Druckluftwaffen, die bis zum 23. Juli 2025 gemäß der bisherigen Rechtslage erlaubnisfrei erworben und besessen wurden, bleiben weiterhin erlaubnisfrei.
Auswirkungen für Sport und Alltag
Für gängige Sportwaffen – insbesondere Luftgewehre und Luftpistolen mit Diabolos unter 30 mm – ändert sich nichts. Diese bleiben weiterhin frei ab 18 Jahren erhältlich und besitzbar. Die Regelung zielt gezielt auf sogenannte „Pfeilwaffen“ oder Luftdruckgeräte mit sehr spezifischer technischer Ausstattung ab.