Vom NATO-Hauptquartier wieder zurückversetzt

Ein Bundeswehr-Generalleutnant a.D. wurde einst von seinem Dienstposten auf eine mit B9 dotierte Position zurückversetzt. Dass dies rechtswidrig war, hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Vier-Sterne-General-Beförderung blieb aus

Einst war der Antragsteller Befehlshaber des NATO-Hauptquartiers in Brunssum (Niederlande). Dort hatte er vorübergehend den Dienstgrad General geführt („temporary rank“). Er hoffte, zum Vier-Sterne-General befördert zu werden: vergeblich. Denn plötzlich musste er sich nach Berlin rückversetzen lassen. Und dies auch zu einer schlechteren Bezahlung.

Dies kam für ihn sehr überraschend, fiel doch die Wahl bei der Besetzung des NATO-Postens eindeutig auf ihn selbst. Er war „im Frühjahr 2018 in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung mehrerer Generalleutnante nach Eignung, Leistung und Befähigung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG und des Art. 33 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Beförderung ausgewählt worden“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig.

Zwar habe es dabei Formfehler gegeben. Der Dienstherr könnte sich aber nicht mehr auf diese Formfehler berufen, denn der damalige Bewerber habe vielmehr eine Anwartschaft auf eine Beförderung erworben. Somit sei die spätere Versetzung auf einen geringer dotierten Dienstposten rechtswidrig.

Gespräch mit Verteidigungsministerin

Eine verkürzte Verwendung im NATO-Hauptquartier besprach der Generalleutnant gar mit der damaligen Bundesministerin der Verteidigung. So waren sich beide einig, dass sich die Dauer von drei Jahren auf elf Monate reduzieren könnte. Aber das Ausbleiben einer Beförderung sparte das Gespräch wohl aus.

Auch wenn der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der Versetzungsfrage zugunsten des Generalleutnants a.D. entschieden hat, muss über den Beförderungs-Streit woanders entschieden werden. Dies ist gerade Gegenstand eines vor dem Verwaltungsgericht in Berlin ausgetragenen Verfahrens.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 55/2022 des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG 1 WB 29.21)