Verzicht nicht zulässig: Bundesverwaltungsgericht verlangt neue Regelbeurteilung

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Bundesministerium der Verteidigung zu Unrecht auf die Neuerstellung einer aufgehobenen Regelbeurteilung verzichtet hat. Die Beurteilung muss also neu erstellt werden.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 25. September 2025 klargestellt, dass das Bundesministerium der Verteidigung nicht auf eine neue Beurteilung verzichten durfte, nachdem die ursprüngliche aufgehoben worden war. Die Entscheidung des Ministeriums wurde aufgehoben. Es muss nun eine neue Beurteilung zum maßgeblichen Stichtag veranlasst werden.

Ausgangspunkt des Verfahrens

Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad Oberst (A 16). Er wandte sich gegen die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung, seine aufgehobene planmäßige Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2021 nicht neu zu erstellen.

Die ursprüngliche Beurteilung war zuvor im Beschwerdeverfahren aufgehoben worden. Der Grund dafür war, dass die Bewertung nicht ausreichend nachvollziehbar begründet war. Nach der Aufhebung teilte das Ministerium dem Soldaten mit, dass auf eine Neuerstellung verzichtet werde. Zur Begründung verwies es unter anderem darauf, dass inzwischen spätere Beurteilungsstichtage erreicht worden seien.

Entscheidung als anfechtbare dienstliche Maßnahme

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass der Verzicht auf eine neue Beurteilung keine bloße interne Entscheidung ist. Er beendet das Beurteilungsverfahren endgültig und hat direkte Auswirkungen auf den betroffenen Soldaten.

Denn ohne die Beurteilung fehlt ein wichtiges Instrument, das bei Personalentscheidungen genutzt wird, etwa bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten. Der Soldat wird dadurch von der betreffenden Beurteilungsrunde ausgeschlossen. Deshalb kann eine solche Entscheidung gerichtlich überprüft werden.

Anspruch auf Teilhabe am Regelbeurteilungssystem

In der Sache gab das Gericht dem Antragsteller recht. Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich Anspruch darauf, regelmäßig beurteilt zu werden. Diese Beurteilungen sind wichtig, um Leistungen vergleichbar zu machen und faire Auswahlentscheidungen zu ermöglichen.

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich daraus ein Recht auf gleiche Teilnahme am bestehenden Beurteilungssystem. Wer ohne ausreichenden Grund von einer Regelbeurteilung ausgeschlossen wird, kann dadurch Nachteile für seine weitere Verwendung und Förderung erleiden.

Enge Auslegung der Verzichtstatbestände

Das Gericht machte deutlich, dass auf eine neue Beurteilung nur in Ausnahmefällen verzichtet werden darf. Solche Fälle liegen etwa dann vor, wenn eine Beurteilung objektiv nicht mehr möglich ist oder keinen Sinn mehr hätte.

Diese Voraussetzungen sah der Senat hier nicht als erfüllt an. Der Ruhestand des ursprünglichen Vorgesetzten sei für sich genommen kein ausreichender Grund. Auch der Zeitablauf oder der Hinweis auf spätere Beurteilungen rechtfertigten den Verzicht nicht. Frühere Beurteilungen können weiterhin wichtig sein, zum Beispiel um die Leistungsentwicklung über mehrere Jahre hinweg zu betrachten.

Verpflichtung zur Neuerstellung

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Mai 2024 auf. Es verpflichtete das Ministerium, die planmäßige Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2021 neu zu erstellen. Außerdem muss der Bund die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Kosten übernehmen.

Quelle: BVerwG, Beschluss vom 25.09.2025 - 1 WB 36.24

https://www.bverwg.de/de/250925B1WB36.24.0