Verletzung der politischen Treuepflicht aufgrund nationalsozialistischer Gesinnung

Weil er den Holocaust leugnete und verharmloste, wird ein Soldat der Verletzung der politischen Treuepflicht schuldig gesprochen. Es droht die Entfernung aus dem Dienst.

In einem laufenden gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten, der mehrmals den Holocaust leugnete und verharmloste, spricht das Bundesverwaltungsgericht den Soldaten der Verletzung der politischen Treuepflicht schuldig und erklärt die vom Dienstherrn getroffene Entscheidung auf vorläufige Enthebung aus dem Dienst als rechtmäßig.

Dienstenthebung rechtmäßig

Das Gericht bestätigt in zweiter Instanz die zuvor vom Truppendienstgericht Süd getroffene Entscheidung der vorläufigen Enthebung aus dem Dienst und damit einhergehend des Verbots des Uniformtragens sowie der Kürzung der Dienstbezüge.

Grundlage dieser Entscheidung bildet § 126 der Wehrdisziplinarordnung (WDO).Demnach muss ein besonderer Grund für die Verhängung der Maßnahmen vorliegen. Ein solcher sei „regelmäßig“ dann gegeben, wenn eine Dienstgradherabsetzung oder die Entfernung aus dem Dienstverhältnis im Raum stehe und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde. Dies stehe nach Auffassung des Gerichts im Falle des Soldaten zu erwarten.

Verletzung der politischen Treuepflicht und Entfernung aus dem Dienst

Indem der Soldat wiederholt den Holocaust leugnete und verharmloste sowie durch weitere Äußerungen und Verhaltensweisen eine rechtsradikale und nationalsozialistische Gesinnung erkennen ließ, hat er nach § 8 des Soldatengesetztes (SG) gegen seine politische Treuepflicht verstoßen, die ihn dazu verpflichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und für ihre Erhaltung einzutreten. Eine Verletzung der politischen Treuepflicht liegt bereits dann vor, wenn sie privat oder außerhalb einer Versammlung erfolge, so der Richter.

Die Einlassung des Soldaten, es werde nicht zwischen nicht ernst gemeinten Äußerungen einerseits und einem ernst gemeinten nachhaltigen Bekenntnis zum Nationalsozialismus andererseits unterschieden, stellt laut Gericht eine Schutzbehauptung dar. In einem Zeitraum von vier Jahren hat der Soldat nachweislich mehrmals und entschieden die Existenz des Holocaust angezweifelt und ist zudem durch weitere rechtsradikale Äußerungen und Verhaltensweisen auffällig geworden. Das Gericht sieht somit einen hinreichend begründeten Verdacht auf eine tatsächlich nationalsozialistische Gesinnung des Soldaten als gegeben an und empfiehlt die Entfernung aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme.

Quelle: Urteil vom 25. August 2021 (AZ: N 5 VL 53/20)