Verkürzt Dienstzeit als Feldwebel die Ausbildungs- und Beförderungszeit zum Offizier?

Die Offiziersausbildung der Bundeswehr dauert in der Regel drei Jahre und verlangt den Anwärtern einiges ab. Gerne möchte so mancher Soldat diese Zeit abkürzen. Doch selbst eine längere Dienstzeit als Feldwebel inklusive diverser Zusatzqualifikationen rütteln nicht an den Rahmenbedingungen.

Vor dem VG München (Urteil v. 12.02.2019 – M 21 K 18.179) hatte ein Feldwebel geklagt, der sich nach einem Laufbahnwechsel eine Verkürzung seiner Ausbildungszeit zum Leutnant wünschte. Dazu beantragte er, frühere Dienstzeiten und bereits durchlaufene Lehrgänge gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 SLV und ZDv 1340/49 Nr. 706 im Umfang eines Jahres auf seine Ausbildungs- und Beförderungszeit anzurechnen. Zur Begründung verwies er auf seine in der Unteroffizierslaufbahn erworbenen fachlichen Qualifikationen.

Bachelorarbeit steht noch aus

Die Bundeswehr lehnte diesen Antrag ab und auch das Gericht kam zum selben Schluss. Sein Antrag scheiterte dabei aus mehreren Gründen. Zum einen sieht die Ausbildung das Erstellen einer Bachelorarbeit vor, die der Offiziersanwärter aber noch gar nicht geschrieben hat. Das Begehren des Soldaten war allein aus diesem Grund offensichtlich verfrüht.

Ausbildungs- und Beförderungszeit lässt sich nicht trennen

Auch in dem Punkt der Anrechnung von Qualifikationen kam der Richter dem Antrag nicht nach. Die in den Vorschriften formulierte „Ausbildungs- und Beförderungszeit“ von 36 Monaten lässt sich nicht auftrennen. Eine Beförderung kann erst nach 36 Monaten erfolgen, egal welche Ausbildungsinhalte bereits erfolgreich absolviert wurden.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass die vorhandenen Zusatzqualifikationen nicht ausreichen, die Offiziersausbildung, so wie sie vorgesehen ist, abzukürzen. Demnach ist es nicht zulässig, mit x-beliebigen Fähigkeiten und Qualifikationen, die überdies in einer niedrigeren Laufbahn (hier: der Feldwebellaufbahn) erworben wurden und typisch für diese sind, in der Laufbahn der Offiziere zu „punkten“.

Der Offiziersanwärter muss nach dem Urteil seine Ausbildung im regulären Zeitraum erfüllen.