Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen Sanktionen

Landesrechtliche Vorschriften, die im Rahmen von berufsbezogenen Prüfungen Sanktionen vorsehen, unterliegen nach dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG strengen Anforderungen in Bezug auf ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Verspätete Rückkehr zur mündlichen Prüfung sanktioniert

Die Klägerin war zum Termin für die mündliche Prüfung im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung pünktlich erschienen und hatte am ersten Teil der Prüfung teilgenommen. Aus einer Pause war sie dann jedoch unentschuldigt nicht rechtzeitig zum zweiten Teil der mündlichen Prüfung zurückgekehrt. Man verweigerte ihr die Teilnahme an dem bereits seit fünf Minuten laufenden Prüfungsgespräch, auch nach einer weiteren Pause durfte sie an der restlichen Prüfung nicht teilnehmen. Unter Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG NRW) erklärte das Justizprüfungsamt die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden. Die Vorschrift sieht diese Sanktion vor, wenn ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung den Termin nicht bis zum Ende der mündlichen Prüfung wahrnimmt.

Vor dem Verwaltungsgericht Minden und dem Oberverwaltungsgericht Münster blieb eine Klage der Klägerin gegen die Entscheidung des Justizprüfungsamtes erfolglos.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts könne den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW durch den Prüfling zum einen durch Verlassen der mündlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung aus eigenem Entschluss verwirklicht werden. Daneben seien aber auch Fälle erfasst, in denen einem Prüfling die weitere Teilnahme an dem Termin wegen eines vorwerfbaren Verhaltens zu Recht verweigert werde. Im Regelfall ziehe dies die Rechtsfolge nach sich, dass die gesamte staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden zu erklären sei. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei es im Einzelfall jedoch auch möglich, den versäumten Prüfungsteil stattdessen mit 0 Punkten zu bewerten.

Sanktion nicht verhältnismäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile nun geändert und den negativen Bescheid aufgehoben. Das Gericht hat entschieden, dass wegen des prüfungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots Sanktionsnormen so ausgestaltet sein müssen, dass dem Prüfling ermöglicht wird, durch sein Verhalten jede Gefahr einer Sanktion zu vermeiden. Diesen Anforderungen wird § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht nicht gerecht; seine Anwendung ist für die Prüflinge nicht vorhersehbar. So gewinnt die Norm tatbestandlich den Charakter einer sanktionsrechtlichen Generalklausel und kann Rechtsfolgen nach sich ziehen, die ihrem Wortlaut so nicht zu entnehmen sind.

Zudem verstößt die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht gegen den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dadurch wird das Verhalten des Prüflings zum Beispiel schon sanktioniert, wenn er die laufende mündliche Prüfung abbricht, um in einem neuen Termin seine Erfolgschancen zu erhöhen. Außerdem werden auch Fälle erfasst, in denen sich der Prüfling nur geringfügig verspätet und an der Prüfung teilnehmen will. In dieser Konstellation wiegen die von dem Oberverwaltungsgericht für möglich gehaltenen Sanktionen zu schwer.

Daher hat das Bundesverwaltungsgericht § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Norm nach ihrem Tatbestand nur diejenigen Fälle erfasst, in denen ein Prüfling aus der begonnenen mündlichen Prüfung aus eigenem Entschluss aussteigt und hieran die ausdrücklich vorgesehene Rechtsfolge des Nichtbestehens der staatlichen Pflichtfachprüfung geknüpft wird. Damit genügt die Vorschrift nicht nur dem prüfungsspezifischen Bestimmtheitsgebot, sondern dient auch dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit und steht so mit dem an Art. 12 Abs. 1 GG ausgerichteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Der Fall der Klägerin wird von diesem verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelungsgehalt nicht erfasst.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 15/2019 vom 28.02.2019