Vergünstigungen durch einen Schwerbehindertenausweis

Abhängig vom Grad der Behinderung (GdB) sowie den im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen können Menschen mit einer Schwerbehinderung zahlreiche Vergünstigungen erhalten. Hier nur eine kleine Auswahl.

Bausparverträge

Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 95 oder deren Ehepartner können – entgegen der Sperrfrist – vorzeitig über das Guthaben aus Bausparverträgen verfügen, sofern diese vor Feststellung der Behinderung abgeschlossen worden sind.

Behindertenparkplätze

Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“ oder „BI“ können beim zuständigen Straßenverkehrsamt eine Ausnahmegenehmigung (Parkausweis) einholen. Diese umfasst u. a. Parken im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen für bis zu drei Stunden sowie an Parkuhren bzw. Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung.

Gebührenbefreiung bei Behörden

Behinderte Menschen können von Gebühren bei Behörden befreit werden, z. B. bei gerichtlichen Beurkundungen und Grundbucheintragungen.

Kfz-Steuer

Von der Kfz-Steuer sind behinderte Halter eines Kraftfahrzeugs mit den Merkzeichen „BI“, „H“ oder „aG“ befreit. Zusätzlich dürfen sie eine Wertmarke erwerben, die zur Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt. Gehbehinderte („G“) und Gehörlose („GI“) können wählen, ob sie die Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr oder eine um 50 Prozent reduzierte Kfz-Steuer bevorzugen.

Steuerermäßigungen

Steuerermäßigungen sind bei den Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen und Pauschbeträgen möglich. Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er den sogenannten Pauschbetrag ohne Nachweis von tatsächlich entstandenen Kosten steuerlich geltend macht oder die echten Kosten absetzt. Abzugsfähig sind u. a.:

  • Krankheitskosten aus akutem Anlass
  • Aufwendungen für eine krankheits- oder behinderungsbedingte Heimunterbringung
  • Kosten für die behinderungsbedingte Umrüstung eines Kfz.

Telefon/Sozialtarif

Die Deutsche Telekom gewährt Blinden, Gehörlosen oder Sprachbehinderten mit einem GdB von mindestens 90 sowie Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen „RF“ einen Sozialtarif, der mit den normalen Telefonkosten verrechnet wird.

TÜV

Gebühren, die bei der Eintragung von behindertengerechten Bedienungseinrichtungen in den Kfz-Brief und den Kfz-Schein beim TÜV entstehen, können ermäßigt oder erlassen werden.

Unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln

Voraussetzung ist eine gültige Wertmarke sowie das Merkzeichen „G“, „aG“, „BI“, „H“ oder „GI“. Personen mit den Merkzeichen „BI“ oder „H“ erhalten die Wertmarke kostenlos.

Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „aG“ dürfen hingegen sowohl die Freifahrt (gültige Wertmarke erforderlich) als auch eine Kfz-Steuerbefreiung beanspruchen.

Wohngeld

Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wird u. a. berücksichtigt, wie viele Familienmitglieder im Haushalt leben und wie hoch das gesamte Familieneinkommen ist. Infrage kommen Schwerbehinderte mit einem GdB von 100 und u. U. Schwerbehinderte mit einem geringeren GdB, sofern häusliche Pflegebedürftigkeit besteht. Wohngeld können sowohl Mieter als auch Eigentümer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen erhalten.