Verfassungsbeschwerden zum Prostituiertenschutzgesetz nicht angenommen
Beschwerden nicht hinreichend substantiiert
Ein Teil der Verfassungsbeschwerden war bereits unzulässig. Im Übrigen blieben die Verfassungsbeschwerden mangels hinreichender Substantiierung erfolglos. Die Beschwerdeschrift enthalte weit überwiegend abstrakte Rechtsausführungen zum Prostituiertenschutzgesetz, fiktive Beispiele und Bezugnahmen auf allgemeine Statistiken. Die Erwägungen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zur Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen vermochten nach Auffassung des Gerichts einen Grundrechtsverstoß nicht substantiiert aufzuzeigen.
Frage der Verfassungsmäßigkeit bleibt offen
Daher musste, worauf das Gericht auch ausdrücklich hinweist, insbesondere die Frage offen bleiben, ob die §§ 29, 31 ProstSchG mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind. Diese Normen betreffen die Überwachung des Prostitutionsgewerbes und die Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution.
Quelle: Volltext der Entscheidung