Urlaubsabgeltung zum Jahresende: Was gibt es zu beachten

Nicht genommener Urlaub kann verfallen – oder muss ausgezahlt werden. Was zum Jahresende gilt.

Urlaubsverfall: Wann Resturlaub tatsächlich erlischt
Beschäftigte müssen ihren Urlaub grundsätzlich im Kalenderjahr nutzen. Wann ein Verfall möglich ist, hängt jedoch von klaren Voraussetzungen ab.

Gesetzliche Grundlagen

Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Ohne besonderen Grund erlischt der Anspruch zum 31. Dezember. Wird Urlaub ausnahmsweise übertragen, muss er bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden.

Übertragung nur in Ausnahmefällen

Eine Verschiebung ins nächste Jahr kommt nur in Betracht, wenn zwingende persönliche oder betriebliche Gründe vorliegen. Persönliche Gründe können etwa eine Arbeitsunfähigkeit oder die Erkrankung naher Angehöriger sein. Betriebliche Gründe sind zum Beispiel saisongebundene Auftragsspitzen oder organisatorische Probleme. Liegt ein solcher Grund vor, verschiebt sich der Anspruch automatisch – ein Antrag ist nicht erforderlich.

Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber

Urlaub kann nur verfallen, wenn der Arbeitgeber seine Informationspflichten erfüllt hat. Er muss Beschäftigte rechtzeitig und nachweisbar darauf hinweisen, dass Urlaub bis zum Jahresende bzw. Übertragungszeitraum vollständig zu nehmen ist. Erst wenn dieser Hinweis erfolgt ist, kann der Anspruch erlöschen. Nach der Rechtsprechung des BAG sollte der Hinweis zeitnah nach Entstehen des Urlaubsanspruchs erfolgen.

Auswirkungen auf Verjährung und Krankheit

Die Hinweispflichten betreffen auch nicht genommenen Urlaub aus früheren Jahren. Ohne vorherige Information beginnt keine Verjährungsfrist. Bei längerer Krankheit bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen werden konnte.