Unterhaltssicherungsbehörden werden aufgelöst

„Für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) zuständig.“ – so der Wortlaut von § 24 Unterhaltssicherungsgesetz (neu).

Am 13. Februar wurde das „Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften“ in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, das in Artikel 2 eine novellierte Fassung des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) enthält.

Neben Anpassungen der Mindestbeträge an die Nettobezüge aktiver Berufs- und Zeitsoldaten, erfolgt eine Zuständigkeitsübertragung der Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes auf den Bund.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des USG soll mit Inkrafttreten der Novelle zum 1. November 2015 wechseln. Um einen möglich reibungslosen Übergang von den bis dahin zuständigen Stellen in den 400 Kreis- und Stadtverwaltungen zu ermöglichen, regelt ein neuer § 31 Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Für die meist beim Sozialamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt angesiedelten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Unterhaltssicherungsbehörde bedeutet dies bis zur vollständigen Übertragung allerdings noch eine Menge Arbeit. Hier Wortlaut und Gesetzesbegründung der geplanten Übergangsregelung:

Wortlaut von § 31 Abs. 1 USG (neu):

(1) Abweichend von § 24 entscheidet über Anträge auf Gewährung von Leistungen für Reservistendienst und freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zuständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. Dezember 2015 gestellt wird. In diesen Fällen ist das Unterhaltssicherungsgesetz in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers wird über nach Satz 1 gewährte Leistungen für Dienstzeiten ab dem 1. November 2015 durch das Bundesamt neu entschieden; die Neubescheidung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate beantragt werden.

Gesetzesbegründung zu Abs. 1:

Die Vorschriften in § 31 Absatz 1 sollen sicherstellen, dass die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Behörden Fälle nach bisherigem Recht bis zum Erstbescheid bearbeiten. Dabei gilt für freiwilligen Wehrdienst und Reservistendienst, der ab dem 1. November 2015 begonnen wird, ausschließlich neues Recht. Über Anträge für freiwilligen Wehrdienst und Reservistendienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat und darüber hinaus fortdauert, entscheidet bei Antragseingang bis zum 31. Dezember 2015 die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständige Behörde nach bisherigem Recht. Hierbei haben die freiwilligen Wehrdienst und Reservistendienst Leistenden die Möglichkeit, ab dem 1. November 2015 einen Antrag auf Meistbegünstigung beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Die Änderungsbescheide können jedoch nur für die Zeit von drei Monaten vor Antragstellung und ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden.

Wortlaut von § 31 Abs. 2 USG (neu):

(2) Ist gegen eine nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Entscheidung vor der Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, so ist der Widerspruch bei der bis zum 31. Oktober 2015 zuständigen Behörde zu erheben. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet ab dem 1. November 2015 das Bundesamt über den Widerspruch.

Gesetzesbegründung zu Abs. 2:

Widersprüche gegen Bescheide nach bisherigem Recht sind an die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Behörden (Erlassbehörde oder Widerspruchsbehörde) zu richten. Ab dem 1. November 2015 werden die Widersprüche mit Bewertung dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur abschließenden Bewertung sowie Erteilung eines Widerspruchsbescheides übersandt.

Wortlaut von § 31 Abs. 3 USG (neu):

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde über die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts und die Erstattung erbrachter Geldleistungen, wenn ihr die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigen, vor dem 1. November 2015 bekannt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

Gesetzesbegründung zu Abs. 3:

Bei freiwilligem Wehrdienst und Reservistendienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat und darüber hinaus fortdauert, erlässt die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständige Behörde erforderliche Rücknahme-, Widerrufs- und Rückforderungsbescheide nach Maßgabe des bisherigen Rechts, wenn ihr die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigen, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt werden. In den Fällen in denen die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigen, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt werden, ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Für Widersprüche gegen Rückforderungsbescheide gelten die Ausführungen zu Absatz 2 entsprechend.

Wortlaut von § 31 Abs. 4 USG (neu):

(4) Soweit Leistungen auf Grund einer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gewährt worden sind, nimmt die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde die Aufgaben nach § 32b Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes wahr.

Gesetzesbegründung zu Abs. 4:

Absatz 4 regelt, dass die nach § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (Progressionsvorbehalt) bis zum 28. Februar 2016 erforderlichen Meldungen noch durch die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Behörden für die von ihnen gewährten Erstattungen erfolgt, da sonst tausende Akten übergeben werden müssten. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Meldungen im Zuge der Abwicklungsarbeiten bereits Ende 2015 erfolgen können. Für die Meldungen der Leistungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr zwischen dem 1. November 2015 und 31. Dezember 2015 ist dieses zuständig.

Der dargestellte Gesetzentwurf liegt derzeit dem Bundesrat vor, wurde aber noch nicht behandelt. Mit Unterschriftsreife der Novelle ist frühestens im Juni dieses Jahres zu rechnen. Die Entwurfsfassung des „Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften“ (Drucksache 57/15) kann über das Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge abgerufen werden. Diese Seite informiert auch über den Fortgang des Verfahrens.